Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 25.11.1965
§ 4
Eigentumsverhältnisse
(1) 1Das Eigentum an den in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Strecken steht dem Bund zu. 2Das gilt auch für die kanalisierte Regnitz von km 3,70 rechts bis 170 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg.
(2) Das Eigentum an den in § 2 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Strecken steht Bayern zu.
(3) Ein Wertausgleich findet nicht statt.
(4) 1Das Grundbuch wird auf Grund eines gemeinsamen Ersuchens des Bundes und Bayerns berichtigt. 2Ein Übergang des Eigentums und der anderen Rechte ist von Abgaben und Kosten befreit.