Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 25.11.1965
§ 3
Durchleiten von Wasser
Über ein etwaiges Durchleiten von Wasser für wasserwirtschaftliche oder landeskulturelle Zwecke durch die Bundeswasserstraße über den normalen Wasserabfluß hinaus und die damit zusammenhängenden Fragen bleibt eine gesonderte Vereinbarung vorbehalten.