Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2006
Fassung: 01.04.2005
§ 4
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) 1Durch das Ausscheiden eines Landes wird die Wirksamkeit des Vertrags zwischen den übrigen Ländern nicht berührt. 2Dies gilt nicht im Fall einer Kündigung durch das Land Baden-Württemberg.