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Text gilt ab: 01.01.2006
Fassung: 01.04.2005
§ 3
(1) 1Der Freistaat Bayern und der Freistaat Sachsen beteiligen sich hinsichtlich der durch die Abnahme der Eignungsprüfung entstehenden Auslagen, insbesondere bezüglich der Aufgaben- sowie Prüfervergütung und der Reisekosten der Prüferinnen und Prüfer mit Ausnahme der allgemeinen Verwaltungskosten an den entstehenden Kosten. 2Die Aufteilung erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel.
(2) Die Anteilsbeträge der Länder werden nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres ermittelt; sie sind einen Monat nach der Kostenmitteilung fällig.
(3) Die Höhe der Aufgaben- sowie Prüfervergütung und der Reisekosten richtet sich nach der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums Baden-Württemberg über die Vergütung von nebenamtlichen und nebenberuflichen Prüfungstätigkeiten und dem Landesreisekostengesetz (LRKG) Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Für den Fall, dass die Anzahl der Eignungsprüfungen derart ansteigt, dass für das Gemeinsame Prüfungsamt zusätzliche personelle Aufwendungen erforderlich werden, erklären sich die Länder bereit, über die Kostenregulierung neu zu verhandeln.