Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2006
Fassung: 01.04.2005
§ 2
(1) Dem Gemeinsamen Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Eignungsprüfung für die Zulassung europäischer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Rechtsanwaltschaft.
(2) 1Die Erstellung und Auswahl der Aufsichtsaufgaben und die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer für die Eignungsprüfung erfolgt durch das Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg. 2Bei Bedarf beteiligen sich die anderen Länder durch die Benennung geeigneter Prüferinnen und Prüfer und die Einreichung schriftlicher Aufgabenvorschläge. 3Der Umfang der Beteiligung wird in diesem Fall im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.