Text gilt ab: 01.03.2006
Fassung: 28.04.1972
Artikel 7
(1) Das Abkommen wird für die Dauer von 10 Jahren geschlossen; es verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt wird.
(2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber allen anderen Trägern.
(3) Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn es von mehr als der Hälfte der Träger gekündigt wird.
(4) 1Bei einer Beendigung dieses Abkommens findet ein Wertausgleich entsprechend den erbrachten Leistungen statt. 2Hierbei sind die vom Land Nordrhein-Westfalen für das ehemalige Polizei-Institut Hiltrup vor In-Kraft-Treten des Abkommens vom 28. April 1972 erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. 3Nach der Kündigung eines Trägers finden vermögensrechtliche Auseinandersetzungen nicht statt.