Text gilt ab: 01.03.2006
Fassung: 28.04.1972
Artikel 5
(1) 1Das Land Nordrhein-Westfalen stellt für die Hochschule die vorhandenen Gebäude des Polizei-Instituts Hiltrup einschließlich Grund und Boden zur Verfügung. 2Der Bund und die Länder beteiligen sich an den darüber hinausgehenden Kosten, die dem Land Nordrhein-Westfalen aus der Einrichtung und der Unterhaltung der Hochschule, insbesondere auch aus neuen Baumaßnahmen und Reparaturen entstehen.
(2) Der sich nach der Jahresrechnung der Hochschule für das jeweilige Haushaltsjahr ergebende Finanzbedarf – einschließlich etwaiger nachgewiesener über- und außerplanmäßiger Ausgaben, die das Land Nordrhein-Westfalen bis zu 5 v.H. über den umlegungsfähigen Finanzbedarf leisten kann – wird von den Trägern gemeinsam aufgebracht.
(3) Für die Teilnahme an den Aus- und Fortbildungsveranstaltungen werden Gebühren erhoben.
(4) 1Der ungedeckte Finanzbedarf wird vom Bund und von den Ländern gemeinsam getragen. 2Die Festsetzung des hierfür notwendigen Betrages bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Finanzminister/-senatoren der Träger. 3Der auf die Länder entfallende Anteil wird mit zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen des vorletzten Haushaltsjahres und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl des vorletzten Jahres errechnet; der Anteil des Bundes entspricht dem Anteil des Landes, das den höchsten Anteil zu zahlen hat. 4Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. 5Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen.