Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2006
Fassung: 28.04.1972
Artikel 2
(1) 1Das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz – DHPolG) ist Bestandteil des Abkommens. 2Das Land Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, notwendig werdende Änderungen des Polizeihochschulgesetzes infolge Bundesrechts oder Rechts des Landes Nordrhein-Westfalen nach Zustimmung der Träger vorzunehmen.
(2) 1Die Professorinnen und Professoren sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben haben den Praxisbezug zu gewährleisten. 2Dies gilt insbesondere in den polizeispezifischen Fächern. 3Der Anteil des höheren Polizeivollzugsdienstes am gesamten Lehrpersonal darf 40 % nicht unterschreiten.