Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2010
Fassung: 25.06.2009
Art. 9
Finanzierung
(1) Die Aufteilung der Kosten für die Kommission erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel.
(2) 1Die Finanzierung erfolgt in Form von Zuschüssen an die Kriminologische Zentralstelle e.V.1. 2Die Anteilsbeträge werden im Laufe eines jeden Rechnungsjahres in zwei Teilbeträgen zum 31. Mai und 30. November nach den Ansätzen des Haushaltsplans fällig. 3Die Personal- und Sachaufwendungen werden vom Hessischen Ministerium der Justiz für Integration und Europa verauslagt.

1 [Amtl. Anm.:] Die Länder sind darüber einig, dass die Zuschüsse für die Kommission nicht bei der Berechnung der auf dem Beschluss der Konferenz der Regierungschefs der Länder vom 30. März 2006 basierenden Kürzungen der Haushaltsansätze angerechnet werden.