Text gilt ab: 01.09.2010
                        
                        
                            Fassung: 25.06.2009
                        
                        Art. 3
           Vertraulichkeit 
          
        Die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet, die Vertraulichkeit von Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgaben bekannt werden, auch über die Dauer ihrer Amtszeit hinaus zu wahren.