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Text gilt ab: 01.04.2000
Fassung: 06.10.1999
§ 9
Leistungen des Versorgungswerkes
(1) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:
1.
Altersrente;
2.
Berufsunfähigkeitsrente;
3.
Hinterbliebenenrente;
4.
Erstattung von Beiträgen;
5.
Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger;
6.
Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten bei Erlöschen des Rentenanspruchs durch Wiederverheiratung;
7.
Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch einen in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.
(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen.