Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2000
Fassung: 06.10.1999
§ 8
Auskunftspflichten der Leistungsberechtigten
Das Versorgungswerk kann von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte verlangen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind.