Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2000
Fassung: 06.10.1999
§ 7
Geschäftsführer
(1) Der Geschäftsführer wird auf Beschluß des Vorstandes vom Präsidenten bestellt.
(2) Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes.