Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2000
Fassung: 06.10.1999
§ 6
Präsident
(1) Der Präsident und der Vizepräsident werden vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt; sie müssen dem Versorgungswerk angehören.
(2) Der Präsident leitet den Vorstand und vertritt, vorbehaltlich des § 7 Abs. 2, das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Aufsicht über den Geschäftsführer.
(3) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten.