Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2000
Fassung: 06.10.1999
§ 15
Erste Vertreterversammlung
(1) Die erste Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern. Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bestellt die Mitglieder der ersten Vertreterversammlung sowie neun Ersatzmitglieder aufgrund einer Vorschlagsliste der Wirtschaftsprüferkammer, die 30 Vorschläge umfaßt; die Vorgeschlagenen müssen Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer sein. Ersatzmitglieder rücken in der vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen festgelegten Reihenfolge bei Ausscheiden von ordentlichen Mitgliedern in der Mitgliedschaft nach.
(2) Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen beruft die erste Vertreterversammlung zu ihrer ersten Sitzung ein und leitet die Sitzung durch einen Beauftragten bis zur Wahl des Vorsitzenden.
(3) Die erste Vertreterversammlung hat innerhalb eines Jahres nach ihrem erstmaligen Zusammentreten die Satzung zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf der Frist kann das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der ersten Vertreterversammlung abberufen und eine vorläufige Satzung selbst erlassen. Im Falle der Abberufung werden die Mitglieder der ersten satzungsgemäßen Vertreterversammlung entsprechend Absatz 1 bestellt.
(4) Die erste Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens acht ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.