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Text gilt ab: 01.04.2000
Fassung: 06.10.1999
§ 12
Satzung
Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für
1.
die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;
2.
Die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie Beitragsbefreiungen;
3.
die Nachversicherung gem. § 186 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches;
4.
die Bestimmung der nach den §§ 8 und 13 zu erhebenden und zu übermittelnden Daten.