MStV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 14.04.2020

VI. Abschnitt Übertragungskapazitäten, Freie Verbreitung

§ 100 Grundsatz
§ 101 Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten
§ 102 Zuweisung von drahtlosen Übertragungskapazitäten an private Anbieter durch die zuständige Landesmedienanstalt
§ 103 Freie Verbreitung