MStV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 14.04.2020

V. Abschnitt Besondere Bestimmungen für einzelne Telemedien

1. Unterabschnitt Rundfunkähnliche Telemedien (§§ 74–77)
2. Unterabschnitt Medienplattformen und Benutzeroberflächen (§§ 78–90)
3. Unterabschnitt Medienintermediäre (§§ 91–96)
4. Unterabschnitt Video-Sharing-Dienste (§§ 97–99)
5. Unterabschnitt Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen (§§ 99a–99e)