MStV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 14.04.2020

3. Unterabschnitt Sicherung der Meinungsvielfalt

§ 59 Meinungsvielfalt, regionale Fenster
§ 60 Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen
§ 61 Bestimmung der Zuschaueranteile
§ 62 Zurechnung von Programmen
§ 63 Veränderung von Beteiligungsverhältnissen
§ 64 Vielfaltssichernde Maßnahmen
§ 65 Sendezeit für unabhängige Dritte
§ 66 Programmbeirat
§ 67 Richtlinien
§ 68 Sendezeit für Dritte