MStV
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 14.04.2020
§ 91
Anwendungsbereich
(1) Die nachstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn die intermediäre Funktion in die Angebote Dritter eingebunden wird (integrierter Medienintermediär).
(2) Mit Ausnahme des § 95 gelten sie nicht für Medienintermediäre, die
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im Durchschnitt von sechs Monaten in Deutschland weniger als eine Million Nutzer pro Monat erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden,
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auf die Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten mit Bezug zu Waren oder Dienstleistungen spezialisiert sind oder
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ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen.