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MStV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 14.04.2020
§ 90
Bestehende Zulassungen, Zuordnungen, Zuweisungen, Anzeige von bestehenden Medienplattformen oder Benutzeroberflächen
(1) 1Bestehende Zulassungen, Zuordnungen und Zuweisungen für bundesweite Anbieter gelten bis zu deren Ablauf fort. 2Bestehende Zulassungen und Zuweisungen für Fensterprogrammveranstalter sollen bis zum 31. Dezember 2009 unbeschadet von Vorgaben des § 59 Abs. 4 Satz 4 verlängert werden.
(2) Anbieter von Medienplattformen und Benutzeroberflächen, die bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bereits in Betrieb, aber nicht angezeigt sind, müssen die Anzeige nach § 79 Abs. 2 spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages vornehmen.