Inhalt

MStV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 14.04.2020
§ 87
Bestätigung der Unbedenklichkeit
1Im Hinblick auf die Anforderungen der §§ 81 bis 85 sind Anbieter von Medienplattformen oder Benutzeroberflächen berechtigt, bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen Antrag auf Unbedenklichkeit zu stellen. 2Die Bestätigung der Unbedenklichkeit kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.