MStV
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 14.04.2020
§ 78
Anwendungsbereich
1Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Medienplattformen und Benutzeroberflächen. 2Mit Ausnahme der §§ 79, 80, 86 Abs. 1und § 109 gelten sie nicht für
- 1.
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infrastrukturgebundene Medienplattformen mit in der Regel weniger als 10.000 angeschlossenen Wohneinheiten und deren Benutzeroberflächen oder
- 2.
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nicht infrastrukturgebundene Medienplattformen und Benutzeroberflächen, die keine Benutzeroberflächen von Medienplattformen nach Nummer 1 sind, mit in der Regel weniger als 20.000 tatsächlichen täglichen Nutzern im Monatsdurchschnitt.
3Die Landesmedienanstalten legen in den Satzungen und Richtlinien nach § 88 unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen Verhältnisse Kriterien für die Ermittlung der Schwellenwerte fest.