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Text gilt ab: 01.01.1992
Fassung: 08.11.1991
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Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung
Vom 8. November 1991[1]

Vollzitat nach RedR: Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung vom 8. November 1991 (GVBl. 1992 S. 720, BayRS 02-6-I)
Zwischen
dem Land Baden-Württemberg,
dem Freistaat Bayern,
dem Land Berlin,
dem Land Brandenburg,
der Freien Hansestadt Bremen,
der Freien und Hansestadt Hamburg,
dem Land Hessen,
dem Land Mecklenburg-Vorpommern,
dem Land Niedersachsen,
dem Land Nordrhein-Westfalen,
dem Land Rheinland-Pfalz,
dem Saarland,
dem Freistaat Sachsen,
dem Land Sachsen-Anhalt,
dem Land Schleswig-Holstein,
und dem Land Thüringen
wird im Interesse einer verbesserten Verbrechensbekämpfung vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften der Länder, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, folgendes Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung geschlossen:

[1] Das Abkommen wurde ratifiziert in:
Baden-Württemberg: Bek. v. 2.4.1993 (GABl. S. 719);
Bayern: Bek. v. 13.11.1992 (GVBl. S. 720);
Berlin: G v. 17.6.1992 (GVBl. S. 195);
Bremen: GBl. 1992 S. 294;
Hamburg: G v. 9.6.1992 (HmbGVBl. S. 125);
Nordrhein-Westfalen: Bek.;
Sachsen-Anhalt: G v. 9.10.1992 (GVBl. LSA S. 719);
Schleswig-Holstein: Abk. v. 18.1.1993 (Amtsbl. Schl.-H. S. 155).
Artikel 1
(1) Bei der Verfolgung von Straftaten sind die Polizeivollzugsbeamten jedes vertragsschließenden Landes berechtigt, Amtshandlungen auch in den anderen Ländern vorzunehmen, wenn einheitliche Ermittlungen insbesondere wegen der räumlichen Ausdehnung der Tat oder der in der Person des Täters oder in der Tatausführung liegenden Umstände notwendig erscheinen.
(2) Amtshandlungen sollen außer bei Gefahr im Verzuge nur im Benehmen mit der zuständigen Polizeidienststelle vorgenommen werden; ist das nicht möglich, so ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu benachrichtigen.
Artikel 2
Die Polizeivollzugsbeamten, die in einem anderen Land Amtshandlungen vornehmen, haben die gleichen Befugnisse wie die Polizeivollzugsbeamten dieses Landes.
Artikel 3
(1) Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt jedes Land selbst.
(2) Die Rechte und Pflichten in dienstrechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bestimmen sich für die Polizeivollzugsbeamten, die in einem anderen Land tätig werden, nach den Gesetzen und den sonstigen Bestimmungen ihres eigenen Landes.
(3) Solange Polizeibedienstete aus den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen sowie aus dem Teil des Landes Berlin, in dem bis zum 3. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht galt, Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, ohne zu Polizeivollzugsbeamten ernannt worden zu sein, gelten die Regelungen dieses Abkommens auch für sie.
Artikel 4
(1) 1Das Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren vom Inkrafttreten an und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Jahres gekündigt wird. 2Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. 3Die Kündigung durch ein Land läßt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen Ländern unberührt.
(2) 1Das Abkommen tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. 2Es ist von den beteiligten Ländern zu bestätigen. 3Sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991 dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Bestätigungsurkunden zugegangen, so tritt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.
(3) Für jedes beteiligte Land, dessen Bestätigungsurkunde zu dem nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem Abkommen mit Zugang dieser Urkunde wirksam.
(4) Das Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Bundesländer bei der Strafverfolgung vom 6. November 1969 tritt außer Kraft, wenn sämtliche Bestätigungsurkunden dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen sind.
Saarbrücken, den 8. November 1991
Für das Land Baden-Württemberg
Der Innenminister
Schlee
Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister des Innern
Dr. Stoiber
Für das Land Berlin
Der Regierende Bürgermeister von Berlin
Diepgen
Für das Land Brandenburg
Das Ministerium des Innern
Minister des Innern
Ziel
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Inneres
Sakuth
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Hackmann
Für das Land Hessen
Der Minister des Innern und für Europaangelegenheiten
Dr. Günther
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Der Innenminister
Dr. Diederich
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Niedersächsisches Innenministerium
Glogowski
Minister
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Innenminister
Dr. Schnoor
Für das Land Rheinland-Pfalz
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Zuber
Staatsminister des Innern
und für Sport
Für das Saarland
Namens des Ministerpräsidenten
Minister des Innern
Läpple
Freistaat Sachsen
Der Staatsminister des Innern
Eggert
Für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten
des Landes Sachsen-Anhalt
Der Minister des Innern
des Landes Sachsen-Anhalt
Perschau
Für das Land Schleswig-Holstein
Für den Ministerpräsidenten
Der Innenminister
Prof. Dr. Bull
Für das Land Thüringen
Der Thüringer Innenminister
Böck