Inhalt

JMStV
Text gilt ab: 30.06.2022
Fassung: 10.09.2002
§ 3
(Begriffsbestimmungen)
Im Sinne dieses Staatsvertrages ist
1.
Angebot eine Sendung oder der Inhalt von Telemedien,
2.
Anbieter Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien,
3.
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist,
4.
Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.