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JMStV
Text gilt ab: 30.06.2022
Fassung: 10.09.2002
§ 16
Zuständigkeit der KJM
1Die KJM ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach diesem Staatsvertrag. 2Sie ist unbeschadet der Befugnisse von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach diesem Staatsvertrag im Rahmen des Satzes 1 insbesondere zuständig für
1.
die Überwachung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages,
2.
die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung,
3.
die Bestätigung der Altersbewertungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3,
4.
die Festlegung der Sendezeit nach § 8,
5.
die Festlegung der Ausnahmen nach § 9,
6.
die Prüfung und Genehmigung einer Verschlüsselungs- und Vorsperrtechnik,
7.
die Aufsicht über Entscheidungen der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19b Abs. 1 und 2,
8.
die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und für Anträge bei der Bundesprüfstelle auf Indizierung und
9.
die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten nach diesem Staatsvertrag.