Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2003
Fassung: 26.01.2003
Artikel 8
Datenübermittlung
Die Ingenieurkammer des Landes Hessen gibt der Ingenieurversorgung die Eintragungen, Löschungen und sonstigen Veränderungen in den von ihr geführten Mitgliederverzeichnissen bekannt, die für die Mitgliedschaft der von der Eintragung Betroffenen bei der Ingenieurversorgung von Bedeutung sind.