Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2003
Fassung: 26.01.2003
Artikel 4
Berufsständische Selbstverwaltung
(1) 1Die Mitglieder aus dem Land Hessen müssen im Verwaltungsrat der Ingenieurversorgung angemessen vertreten sein; sie stellen mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats. 2Die Berufung und die Abberufung der hessischen Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung auf Vorschlag der Ingenieurkammer des Landes Hessen.
(2) 1Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats wird aus dessen bayerischen Mitgliedern gewählt. 2Die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder werden aus den sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt.
(3) Ergibt sich bei Abstimmungen im Verwaltungsrat Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.