Text gilt ab: 01.01.1994
Fassung: 17.06.1993

Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“
– Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag –
Vom 17. Juni 1993[1]

Vollzitat nach RedR: Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag vom 17. Juni 1993 (GVBl. 1993 S. 1006, BayRS 02-10-S)
Die Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch den Bundesminister des Innern
– Bund –
und
das Land Baden-Württemberg
der Freistaat Bayern
das Land Berlin
das Land Brandenburg
die Freie Hansestadt Bremen
die Freie und Hansestadt Hamburg
das Land Hessen
das Land Mecklenburg-Vorpommern
das Land Niedersachsen
das Land Nordrhein-Westfalen
das Land Rheinland-Pfalz
das Saarland
der Freistaat Sachsen
das Land Sachsen-Anhalt
das Land Schleswig-Holstein
das Land Thüringen
– Länder –
schließen folgenden
Staatsvertrag

[1] Zur Ratifizierung und zum Inkrafttreten am 1.1.1994 siehe in:
Baden-Württemberg: G v. 16.12.1993 (GBl. S. 761);
Bayern: Bek. v. 15.12.1993 (GVBl. S. 1006);
Berlin: G v. 25.10.1993 (GVBl. S. 473);
Brandenburg: G v. 15.11.1993 (GVBl. S. 474);
Bremen: G v. 21.12.1993 (Brem.GBl. S. 389, ber. 1994 S. 55);
Hamburg: G v. 1.11.1993 (GVBl. S. 297), Bek. v. 4.1.1994 (HmbGVBl. S. 1);
Hessen: G v. 30.11.1993 (GVBl. S. 519);
Mecklenburg-Vorpommern: G v. 10.11.1993 (GVOBl. M-V S. 921);
Niedersachsen: G v. 1.11.1993 (Nds. GVBl. S. 459);
Nordrhein-Westfalen: Bek. v. 19.10.1993 (GV. NRW. S. 880), Bek. v. 1.2.1994 (GV. NRW. S. 57);
Rheinland-Pfalz: G v. 30.11.1993 (GVBl. S. 533);
Saarland: G v. 22.9.1993 (Amtsbl. S. 989);
Sachsen: G v. 16.12.1993 (SächsGVBl. S. 1201);
Schleswig-Holstein: G v. 23.11.1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 532);
Thüringen: G v. 22.12.1993 (GVBl. S. 532).
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Dieser Staatsvertrag regelt die Überleitung von Rechten und Pflichten der Rundfunkanstalt des Bundesrechts „Deutschlandfunk“ und des „Rundfunk im amerikanischen Sektor von Berlin“ (RIAS Berlin) auf die von den Ländern errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“.
(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages sind
1.
die Deutsche Welle, die gemäß § 1 und der Deutschlandfunk, die gemäß § 5 des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts vom 29. November 1960 (BGBl. I S. 862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 1990 (BGBl. I S. 823), errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts,
2.
RIAS Berlin, der aufgrund der Anordnung des US-Headquarters vom 21. November 1945 errichtete Rundfunk im amerikanischen Sektor von Berlin,
3.
die Körperschaft, die von den Ländern mit dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ vom 17. Juni 1993 errichtete rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung bundesweiten Hörfunks.
Artikel 2
Überleitung
(1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gehen auf die Körperschaft, soweit in diesem Staatsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, sämtliche Rechte und Pflichten über, die dem Deutschlandfunk und dem Intendanten des RIAS Berlin zustehen und die diese übernommen haben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1.
die Überlassungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung), der Deutschen Welle und dem Deutschlandfunk vom 18./21. August 1980,
2.
den Nutzungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) und der Rundfunkanstalt im amerikanischen Sektor von Berlin, handelnd durch den Intendanten, vom 25. Januar/23. Februar/16. März 1977 und seine Nachträge.
(3) Sämtliche Geschäfts- und Betriebsunterlagen, soweit sie den nach Absatz 1 übernommenen Bestand des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin betreffen, werden der Körperschaft zur Verfügung gestellt.
(4) Die Körperschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Bezeichnungen „Deutschlandfunk“ und „RIAS Berlin“ zu führen.
(5) 1Für den Zeitpunkt der Überleitung nach Absatz 1 werden für Deutschlandfunk und RIAS Berlin eine Abschlußbilanz und ein Haushaltsabschluß erstellt. 2Ergibt sich im nachhinein, daß Vermögenswerte oder Belastungen in diesen Abschlüssen nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt sind, erfolgt ein entsprechender Ausgleich zwischen Bund und Körperschaft.
(6) 1Grundlage für die Überleitung nach Absatz 1 zwischen Bund und Ländern ist der fortgeschriebene Jahresabschluß und der Haushaltsabschluß des Jahres 1992, bereinigt um die in diesem Staatsvertrag vorgenommene Lastenverteilung zwischen Bund und Körperschaft. 2Ergeben sich zwischen Jahresabschluß und Haushaltsabschluß nach Satz 1 und dem Zeitpunkt der Überleitung nach Absatz 1 Belastungen, die nicht aus dem üblichen Geschäftsbetrieb herrühren oder die nicht im Haushaltsplan des Jahres 1993 berücksichtigt sind, stellt der Bund die Körperschaft von den sich hieraus ergebenden Verpflichtungen oder Belastungen frei.
Artikel 3
Personal
(1) 1Von den Beschäftigten auf insgesamt 1032 Planstellen des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin gehen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages Beschäftigte auf 792 Planstellen einschließlich der Beschäftigten des RIAS-Berlin für die Sendetechnik auf die Körperschaft und Beschäftigte auf 240 Planstellen auf die Rundfunkanstalt des Bundesrechts Deutsche Welle über. 2Weitere Beschäftigte auf 204 Planstellen des Deutschlandfunks (insbesondere die Hauptabteilung Europa) sowie auf 40 Planstellen des RIAS Berlin gelten mit Wirkung vom 1. Juli 1993 ebenfalls als von der Deutschen Welle übernommen. 3Von der Übernahme nach Satz 1 und 2 ausgeschlossen sind die Beschäftigten auf 57 Planstellen des RIAS Berlin, die dem Tanzorchester und dem Kammerchor angehören oder zugeordnet sind; Artikel 7 Abs. 1 bleibt unberührt. 4Die Zuordnung der Beschäftigten nach Satz 1 ist in einer gesonderten Vereinbarung auf der Grundlage der entsprechenden Organisationsstruktur von Deutschlandfunk und RIAS Berlin vorgenommen; diese Vereinbarung ist dem Staatsvertrag als Anlage beigefügt.
(2) Stehen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages mehr als die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Beschäftigten auf 1032 Planstellen in einem Arbeitsverhältnis zu Deutschlandfunk und RIAS Berlin oder ist deren Arbeitsverhältnis nicht rechtswirksam beendet, so tritt die Deutsche Welle in die Arbeitsverhältnisse dieser Beschäftigten ein.
(3) 1Körperschaft und Deutsche Welle treten auf Arbeitgeberseite in die Arbeitsverhältnisse mit den in Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit der Anlage zu diesem Staatsvertrag bezeichneten Beschäftigten ein. 2Die Beschäftigten haben jedoch insbesondere keinen Anspruch auf Fortsetzung der Funktion, die sie bisher bei Deutschlandfunk und RIAS Berlin ausgeübt haben. 3Mit Übernahme nach Absatz 1 scheiden ferner die Intendanten von Deutschlandfunk und RIAS Berlin aus ihrer organschaftlichen Stellung aus.
Artikel 4
Altersversorgung, Beihilfe
(1) 1Bestehende Ansprüche aus einer tarifvertraglich vereinbarten zusätzlichen Altersversorgung (Alters-, Witwen- oder Witwer-, Waisen- und Invalidenrente) der im Ruhestand befindlichen Beschäftigten des Deutschlandfunks bleiben erhalten und werden nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages von der Körperschaft erfüllt. 2Die hierdurch entstehenden Aufwendungen werden der Körperschaft vom Bund erstattet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zahlung von Beihilfeleistungen an die im Ruhestand befindlichen Beschäftigten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin sowie für Ansprüche der im Ruhestand befindlichen Beschäftigten des RIAS Berlin aus dem Tarifvertrag zum Vorruhestand vom 15. Juni 1986 in der Fassung vom 1. August 1990.
(3) 1Die von den Beschäftigten nach Artikel 3 Abs. 1 bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages unmittelbar gegenüber dem Deutschlandfunk und dem RIAS Berlin erworbenen Anwartschaften auf eine zusätzliche Altersversorgung bleiben als Anwartschaften gegenüber der Körperschaft bestehen. 2Ab Eintritt des jeweiligen Versorgungsfalls leistet der Bund der Körperschaft Aufwendungsersatz für die Versorgungsleistungen, die sich nach dem Anteil der Dienstzeit beim Deutschlandfunk im Verhältnis zu der Zeit ergeben, die der Gesamtanwartschaft zugrunde liegt.
(4) Nähere Einzelheiten können gesondert zwischen dem Bund und der Körperschaft geregelt werden.
Artikel 5
Liegenschaften
(1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geht das Eigentum an den Grundstücken Flur Nr. 14/1 und Flur Nr. 31, eingetragen im Grundbuch von Berlin-Schöneberg, auf die Körperschaft über.
(2) 1Der Bund verpflichtet sich, die Grundstücke lastenfrei zu stellen. 2Sollten ungeachtet der Verpflichtung nach Satz 1 Belastungen aufgrund des Rechtsüberganges nach Absatz 1 auf die Körperschaft übergehen, stellt der Bund die Körperschaft von den Belastungen frei. 3Dem Bund steht bei einer Veräußerung der in Absatz 1 genannten Grundstücke ein Vorkaufsrecht zum Kaufpreis von 89 Mio. DM zu, der entsprechend der Veränderung des Verkehrswertes seit Inkrafttreten des Staatsvertrages angepaßt wird.
(3) 1Der Bund verpflichtet sich, die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke Flur Nr. 53, Flurstücke 1244 und eine Teilfläche des Flurstücks 1585, eingetragen im Grundbuch von Köln-Rondorf, der Körperschaft bis zum 30. Juni 1996 mietzinsfrei zu überlassen. 2Die Grundstücke werden dem Bund zum 1. Juli 1996 zur Verfügung gestellt.
(4) Einzelheiten der Überlassung nach Absatz 3 bleiben einem gesonderten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) und der Körperschaft vorbehalten.
Artikel 6
Sendetechnik
(1) 1Die Körperschaft übernimmt sämtliche dem Deutschlandfunk und RIAS 1 Berlin zum 1. Juli 1991 zugewiesenen Frequenzen. 2Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation verleiht auf Antrag der Körperschaft dieser unbefristet die Befugnis, für alle ihr bisher und zukünftig zugewiesenen Frequenzen zur Veranstaltung bundesweiten Hörfunks im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags die Sender in eigener Netzträgerschaft zu betreiben. 3Die Körperschaft fordert vor Antragstellung die Deutsche Bundespost Telekom auf, in angemessener Zeit ein Angebot für den Betrieb der Sender abzugeben. 4Die Verleihung erfolgt erst zu dem Zeitpunkt, in welchem die Körperschaft die sachlich begründete Ablehnung dieses Angebotes gegenüber dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation und der Deutschen Bundespost Telekom erklärt hat oder ein Angebot der Deutschen Bundespost Telekom nicht in angemessener Zeit abgegeben wurde.
(2) 1Kommt eine Vereinbarung über den Betrieb aller Sender durch die Deutsche Bundespost Telekom zustande, so bietet diese den Beschäftigten der Körperschaft für die Sendetechnik, die dem RIAS Berlin angehörten, Verträge auf Übernahme zu vergleichbaren Bedingungen an. 2Betreibt die Körperschaft Sender in eigener Netzträgerschaft, die bisher von der Deutschen Bundespost Telekom betrieben wurden, wirken Körperschaft und deutsche Bundespost Telekom auf eine Lösung für die dort beschäftigten Personen hin.
(3) Die Mittelwellensender in Mainflingen (1539 kHz), Neumünster (1269 kHz) und Burg (1575 kHz) können ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages von der Deutschen Welle in der Weise genutzt werden, wie sie der Deutschlandfunk zur Ausstrahlung der Programme der Hauptabteilung Europa bis zum 25. Juni 1992 genutzt hat.
(4) 1Der Bund verpflichtet sich, auch über sein Sondervermögen Deutsche Bundespost Telekom, sicherzustellen, daß die Körperschaft an den Senderstandorten nach Absatz 1 ihre Sender betreiben kann. 2Der Körperschaft werden im Bedarfsfall die entsprechenden Anlagen und Grundstücke zur Mitbenutzung für die Veranstaltung bundesweiten Hörfunks im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags ohne Entgelt, aber gegen Ersatz der notwendigen Aufwendungen zur Verfügung gestellt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nur, solange und soweit sich Anlagen und Grundstücke im Eigentum oder Besitz der Deutschen Bundespost Telekom befinden und zu Sendezwecken genutzt werden.
Artikel 7
Klangkörper
(1) 1Das RIAS-Tanzorchester und der RIAS-Kammerchor mit den in Artikel 3 Abs. 1 Satz 3 genannten Beschäftigten auf 57 Planstellen, der Rundfunkchor Berlin, das Rundfunk-Sinfonieorchester Berlin und das Radio-Symphonie-Orchester Berlin werden von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung getragen. 2An dieser Gesellschaft sind der Bund mit 35 vom Hundert sowie das Land Berlin und der Sender Freies Berlin zusammen mit 25 vom Hundert beteiligt. 3Die Körperschaft übernimmt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages die restlichen Gesellschaftsanteile in Höhe von 40 vom Hundert der Gesellschaft, die bis zu diesem Zeitpunkt treuhänderisch von ARD und ZDF gemeinsam verwaltet werden. 4Kosten und sonstige Aufwendungen für die treuhänderische Verwaltung sind ARD und ZDF nach Übernahme der Gesellschaftsanteile durch die Körperschaft zu erstatten.
(2) 1Die Gesellschafter sind verpflichtet, entsprechend ihrem Gesellschaftsanteil finanzielle Lasten der Gesellschaft zu übernehmen. 2Die Gesellschaft darf frühestens zum 31. Dezember 1999 aufgelöst oder ihre vertraglichen Grundlagen von einem der Gesellschafter gekündigt werden.
Artikel 8
Ausgleichszahlung
1Aus dem der Körperschaft nach § 3 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 31. August 1991 zustehenden Gebührenaufkommen wird als Ausgleich für den bundesweiten Hörfunk an den Bund eine Zahlung in Höhe von 155 Mio. DM geleistet. 2Diese Zahlung wird spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages fällig.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
(2) 1Sind bis zum 31. Dezember 1993 nicht alle Ratifikationsurkunden der Vertragsparteien beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. 2Der Staatsvertrag wird ferner gegenstandslos, wenn nicht spätestens zum 1. Januar 1994 der in Artikel 1 Abs. 2 Nr. 3 genannte Staatsvertrag in Kraft getreten ist oder nicht spätestens zum 1. Januar 1994 eine Änderung in Kraft getreten ist, durch die im Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts der Programmauftrag und die Rechtsfähigkeit des Deutschlandfunks aufgehoben worden sind. 3Der Staatsvertrag wird auch gegenstandslos, wenn nicht spätestens zum 1. Januar 1994 eine Änderung in Kraft getreten ist, durch die im Statut des RIAS Berlin vom 1. Januar 1973, gültig nach deutschem Recht seit 3. Oktober 1990 aufgrund von Artikel 2 des Übereinkommens zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 1274), der Programmauftrag und die Einrichtung des RIAS Berlin aufgehoben werden.
Dieser Staatsvertrag und die als Anlage beigefügte Vereinbarung über die Regelung von Einzelfragen anläßlich der Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ geschlossen in
Berlin, den 17. Juni 1993:
Für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister des Innern
Rudolf Seiters
Für das Land Baden-Württemberg

Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern


Dr. Edmund Stoiber
Für das Land Berlin


Eberhard Diepgen
Für das Land Brandenburg


Dr. h. c. Manfred Stolpe
Für die Freie Hansestadt Bremen

Klaus Wedemeier
Für die Freie und Hansestadt Hamburg

Dr. Thomas Mirow
Für das Land Hessen

Hans Eichel
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern


Dr. Berndt Seite
Für das Land Niedersachsen

Gerhard Schröder
Für das Land Nordrhein-Westfalen

Dr. h. c. Johannes Rau
Für das Land Rheinland-Pfalz

Rudolf Scharping
Für das Saarland

Oskar Lafontaine
Für den Freistaat Sachsen

Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt

Prof. Dr. Werner Münch
Für das Land Schleswig-Holstein

Heide Simonis
Für den Freistaat Thüringen

Dr. Bernhard Vogel
Protokollerklärung des Bundes zu Artikel 6
Im Hinblick auf den Zweck der gesetzlichen Monopole des Bundes auf dem Gebiet des Fernmeldewesens kann der Bund von der Möglichkeit von Verleihung nur sehr zurückhaltenden Gebrauch machen.
Die Verpflichtungen des Bundes in Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 4 erfolgen ausschließlich dazu, die Körperschaft bei der Veranstaltung bundesweiten Hörfunks im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags zu unterstützen.
Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation ist im Hinblick auf die besondere Situation zugunsten einer einvernehmlichen Lösung zwischen Bund und Ländern bereit, insoweit seine Bedenken zurückzustellen. Bund und Länder sind sich einig, daß sich aus dieser Ausnahmeregelung Folgerungen für zukünftige Fälle nicht ergeben.
1.
Zu Artikel 6 Abs. 1
Unbefristet heißt in diesem Zusammenhang, daß der Verleihungsakt in der Regel nicht laufzeitgebunden ist. Im Zusammenhang mit Änderungen des Frequenzbereichs-Zuweisungsplanes, internationalen Absprachen und Verträgen sowie in besonderen Fällen (Katastrophen, Krieg) muß ein Widerruf im Sinne einer Anpassung der Verleihung erfolgen können.
2.
Zu Artikel 6 Abs. 4
Unter dem Begriff „Anlagen“ sind insbesondere Gebäude und Türme und deren technische Infrastruktur zu verstehen. Bezüglich der Mitnutzung von Sendeanlagen, Schaltfeldern und Antennen usw. sind auch hinsichtlich des Aufwendungsersatzes unter Beachtung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme gesonderte Vereinbarungen zwischen Deutscher Bundespost Telekom und Körperschaft zu treffen.
Vereinbarung über die Regelung von Einzelfragen anläßlich der Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ – Anlage zum Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag –
Die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Landesregierung des Landes Baden-Württemberg,
die Staatsregierung des Freistaates Bayern,
der Senat des Landes Berlin,
die Landesregierung des Landes Brandenburg,
der Senat der Freien Hansestadt Bremen,
der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg,
die Landesregierung des Landes Hessen,
die Landesregierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
die Landesregierung des Landes Niedersachsen,
die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen,
die Landesregierung des Landes Rheinland-Pfalz,
die Landesregierung des Saarlandes,
die Staatsregierung des Freistaates Sachsen,
die Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt,
die Landesregierung des Landes Schleswig-Holstein
und die Landesregierung des Landes Thüringen
schließen anläßlich des Abschlusses des Staatsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ – Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag – folgende Vereinbarung:
§ 1
Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Regelung von Einzelfragen im Zusammenhang mit der Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“.
(2) Im Sinne dieser Vereinbarung sind
1.
die Deutsche Welle, die gemäß § 1 und der Deutschlandfunk, die gemäß § 5 des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts vom 29. November 1960 (BGBl. I S. 862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 1990 (BGBl. I S. 823), errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts,
2.
RIAS Berlin der auf Grund der Anordnung des US-Headquarters vom 21. November 1945 errichtete Rundfunk im amerikanischen Sektor von Berlin und
3.
die Körperschaft, die von den Ländern mit dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ vom 17. Juni 1993 errichtete rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung bundesweiten Hörfunks.
§ 2
Personal
(1) Von den Beschäftigten auf insgesamt 1032 Planstellen des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin gehen zum 1. Januar 1994 gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 des Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrages auf die Körperschaft über:
1.
Beschäftigte auf 402 Planstellen des Deutschlandfunks, die dem Betriebsteil „Bundesweiter Hörfunk“ des Deutschlandfunks gemäß dem beigefügten Stellenplan des Deutschlandfunks (Anlage 1) zugeordnet sind, und
2.
Beschäftigte auf 390 Planstellen des RIAS Berlin, die dem Betriebsteil „Bundesweiter Hörfunk“ des RIAS Berlin gemäß dem beigefügten Stellenplan des RIAS Berlin (Anlage 2) zugeordnet sind.
(2) Von den Beschäftigen auf insgesamt 1032 Planstellen des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin gehen zum 1. Januar 1994 gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 des Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrages auf die Deutsche Welle über:
1.
Beschäftigte auf 107 Planstellen des Deutschlandfunks, die dem Betriebsteil „Deutsche Welle“ des Deutschlandfunks gemäß dem beigefügten Stellenplan des Deutschlandfunks (Anlage 3) zugeordnet sind, und
2.
Beschäftigte auf 133 Planstellen des RIAS Berlin, die dem Betriebsteil „Deutsche Welle“ des RIAS Berlin gemäß dem beigefügten Stellenplan des RIAS Berlin (Anlage 4) zugeordnet sind.
(3) 1Von der Übernahme nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen sind gemäß beigefügtem Stellenplan des RIAS Berlin (Anlage 5) die Beschäftigten auf 57 Planstellen des RIAS Berlin, die dem Tanzorchester und dem Kammerchor angehören oder zugeordnet sind. 2Diese Beschäftigten sollen von der Gesellschaft nach Artikel 7 Abs. 1 des Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrages übernommen werden. 3Die Übernahme soll mit Wirkung zum 1. Januar 1994 erfolgen.
§ 3
Ausgleichsverpflichtung
(1) 1Kommt eine Zuordnung des Personals von Deutschlandfunk und RIAS Berlin auf die Deutsche Welle nach Artikel 3 Abs. 1 des Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrages nicht rechtswirksam zustande und stehen deshalb mehr als die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Beschäftigten auf 792 Planstellen in einem Arbeitsverhältnis mit der Körperschaft, verpflichtet sich der Bund, der Körperschaft Aufwendungsersatz für die Zahlung der Bezüge dieser Beschäftigten einschließlich Lohnnebenkosten zu leisten. 2Scheidet einer der von der Regelung in Satz 1 erfaßten Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis mit der Körperschaft aus, erlischt der Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Bezüge dieses Beschäftigten.
(2) 1Tritt bei den Beschäftigten nach Absatz 1 der Versorgungsfall ein und haben diese Beschäftigten vor dem 1. Januar 1994 gegenüber dem Deutschlandfunk und dem RIAS Berlin Anwartschaften auf eine zusätzliche Altersversorgung erworben, bleiben diese als Anwartschaften gegenüber der Körperschaft bestehen. 2Ab Eintritt des jeweiligen Versorgungsfalls eines ehemaligen Beschäftigten des Deutschlandfunks leistet der Bund der Körperschaft Aufwendungsersatz für die Versorgungsleistungen, die sich nach dem Anteil der Dienstzeit beim Deutschlandfunk im Verhältnis zu der Zeit ergeben, die der Gesamtanwartschaft zugrundeliegt.
(3) Nähere Einzelheiten können gesondert zwischen dem Bund und der Körperschaft geregelt werden.
§ 4
Abschlagszahlung
1Von der Ausgleichzahlung nach Artikel 8 Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag wird nach Zustimmung der Landtage und des Deutschen Bundestages zum Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag und noch vor dessen Inkrafttreten eine Abschlagszahlung in Höhe von 125 Mio. DM fällig. 2Diese Verpflichtung wird gemäß der erklärten Zustimmung der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des Zweiten Deutschen Fernsehens von diesen treuhänderisch für die Körperschaft durch Zahlung an den Bund erfüllt.
§ 5
Ausstattung und Instrumente
(1) 1Die Geschäftszimmer- und Büroausstattung derjenigen Beschäftigten, die von der Deutschen Welle übernommen werden, ist grundsätzlich der Deutschen Welle von der Körperschaft unentgeltlich zu übereignen, sofern diese Gegenstände in ihr Eigentum übergegangen sind. 2Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder gehen davon aus, daß mit dem Übergang der Beschäftigten nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag auf die Deutsche Welle die Übereignung der auf diese Beschäftigten entfallenen Ausstattung bereits vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung erfolgen soll. 3Die Übereignung von Gegenständen nach Satz 1 und 2 darf nur dann vorgenommen werden, wenn dadurch der Sende- und Betriebsablauf der Körperschaft nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 4Nähere Einzelheiten sollen in einer Vereinbarung zwischen Deutscher Welle und Körperschaft geregelt werden.
(2) 1Die von den Beschäftigten auf 57 Planstellen des RIAS Berlin, die dem RIAS-Tanzorchester und dem RIAS-Kammerchor angehören oder zugeordnet sind, benötigten Instrumente sowie Arbeits- und Notenmaterial sind der Gesellschaft nach Artikel 7 Abs. 1 Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag von der Körperschaft unentgeltlich zu übereignen, sofern diese Gegenstände in ihr Eigentum übergegangen sind. 2Nähere Einzelheiten sollen in einer Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und der Körperschaft geregelt werden.
§ 6
Sendernetze
Bis zu einer Entscheidung nach Artikel 6 Abs. 1 Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag werden die Sender von der deutschen Bundespost Telekom betrieben mit Ausnahme derjenigen Sender, die vor dem 1. Januar 1994 vom RIAS Berlin betrieben wurden und bis zu einer anderweitigen Vereinbarung in eigener Netzträgerschaft der Körperschaft verbleiben.
§ 7
Schlußbestimmung
(1) Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft, soweit in den Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht auf einen anderen Zeitpunkt abgestellt wird.
(2) 1Sind einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. 2Die Vereinbarung wird auch nicht dadurch unwirksam, daß einzelne Bestimmungen des Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrages unwirksam sein sollten.
(3) Kann das dem Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag und dieser Vereinbarung zugrundegelegte Ziel der Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft und die darin vorgenommene Lastenteilung zwischen Körperschaft und Bund durch die vorliegenden Vertragswerke nicht oder nicht vollständig erreicht werden, wirken Bundesregierung und Landesregierungen darauf hin, daß das Ziel auf andere Weise verwirklicht wird.
Anlage 1
STELLENPLAN des Betriebsteils „DEUTSCHE WELLE“ des DEUTSCHLANDFUNKS am 17. Juni 1993









Nr:

Tätigkeitsbezeichnung
Vergütungsgruppe

Planstellen-/Personal-Nummer











REVISION













1

Revisor
I

94 446










PROGRAMMDIREKTION



Direktion






Programmkoordination





2

Redakteur mbA
II

92 623











Studio Berlin





3

Redakteur mbA
II

95 831


4

Redakteur mbA
II

99 048


5

Gehob. Techniker
VII

94 004


6

Sekretärin
IX

92 650



TZ
Sekretärin/1/2 (halb. Pensum)
IX

92 211



Studio Bonn





7

Redakteur mbA
II

91 808











Zentrale Nachrichten





8

Gehob. Pressestenograf
IV

99 833


9

Gehob. Pressestenograf
IV

96 203


10

Bote
XI

99 167


11

Bote
XI

99 279


12

Bote
XI

92 655


13

Bote
XI

99 101


14

Bote
XI

99 288


15

Bote
XI

99 246


16

Bote
XI

99 045


17

Bote
XI

99 299


18

Bote
XI

98 339



Nachrichten-Redaktion





19

Dienstleiter Nachrichten
II

92 647


20

Redakteur mhA
III

99 165


21

Redakteur
IV

93 601


22

Sekretärin
IX

93 679


23

Sekretärin
IX

92 621











PRODUKTION/ANSAGE/AUSTAUSCH






Programmdienst und Programmaustausch





24

Sachbearbeiter mhA
VII

97 003



Produktion





26

Aufnahmeleiter
IV

92 616



Dienstleitung und Ansage





26

Erster Sprecher/LvD
III

93 003


27

Erster Sprecher/LvD
III

93 663


28

Erster Sprecher/LvD
III

93 675


29

Erster Sprecher/LvD
III

99 134


30

Erster Sprecher/LvD
III

96 204


31

Erster Sprecher/LvD
III

98 306











DOKUMENTATION UND ARCHIVE





32

Abteilungsleiter
I

96 217


33

Redakteur mhA
III

99 322



Schallarchiv





34

Gehob. Archivar
V

94 455



TZ
Archivar/1/2 (halb. Pensum)
VII

94 026


35

Hilfsarchivar
IX

93 634


36

Hilfsarchivar
IX

96 605


37

Hilfsarchivar
IX

99 027



TZ
Hilfsarchiv./1/2 (halb. Pensum)
IX

94 026



HAUPTABTEILUNG






POLITIK UND ZEITGESCHEHEN





38

Erster Sachbearbeiter
VI

92 204



Korrespondent Washington





39

Erster Redakteur
I

94 003



Korrespondent Moskau





40

Redakteur mbA
II

94 805



Korrespondent Magdeburg





41

Redakteur mbA
II

90 468



Korrespondent Stuttgart





42

Redakteur mhA
III

96 211



AKTUELLES






Politik





43

Redakteur mbA
II

97 400


44

Sekretärin
IX

94 025



Zeitgeschehen





45

Redakteur mbA
II

90 466



Deutschland





46

Erster Redakteur
I

94 007



DOKUMENTATION/OST-WEST





47

Redakteur mbA
II

96 646


48

Redakteur mhA
III

93 636



TZ
Sekretär mbA/1/2 (halb. Pensum)
VIII

98 305



TZ
Sekretärin/1/2 (halb. Pensum)
IX

95 232











HAUPTABTEILUNG KULTUR





49

Erster Sachbearbeiter
VI

96 234


50

Sachbearbeiter mhA
VII

95 214



WISSENSCHAFT UND BILDUNG





51

Sekretärin
IX

95 835



LITERATUR UND KUNST






Buchredaktion





52

Sekretärin mbA
VIII

98 307



Hörspiel





53

Erster Redakteur
I

90 453



MUSIK






Bereich Ernste Musik





54

Redakteur mbA
II

96 609


55

Sekretärin
IX

92 208


56

Sekretärin
IX

91 416



Bereich Unterhaltung





57

Redakteur mbA
II

99 130


58

Redakteur mhA
III

91 404


59

Redakteur mhA
III

92 603


60

Sekretärin mhA
VII

96 649



RELIGION UND KIRCHE





61

Redakteur mbA
II

96 610










DIREKTION TECHNIK











TECHNISCHE PLANUNG






UND BETRIEBSAUSRÜSTUNG





62

Erster Techniker
V

92 241


63

Werkstattleiter
VI

98 342


64

Gehob. Techniker
VII

91 007



BAU UND HAUSTECHNIK





65

Gehob. Techniker
VII

93 651



Technische Ausbildung





66

Gehob. Ingenieur
IV

90 403



PRODUKTIONSTECHNIK





67

Ingenieur mbA
III

96 618


68

Ingenieur mbA
III

98 322


69

Gehob. Techniker
VII

93 622


70

Gehob. Techniker
VII

95 203



TZ
Geh. Techniker/1/2 (halb. Pensum)
VII

93 614



SENDEBETRIEB





71

Abteilungsleiter
I

90 431


72

Sekretärin mbA
VIII

90 414


73

Ingenieur mbA
III

92 665


74

Ingenieur
VI

92 209


75

Ingenieur
VI

92 637


76

Ingenieur
VI

99 142


77

Ingenieur
VI

99 155


78

Ingenieur
VI

95 822


79

Ingenieur
VI

97 403


80

Ingenieur
VI

98 326



TZ
Ingenieur/1/2 (halb. Pensum)
VI

98 808










DIREKTION VERWALTUNG/JUSTITIARIAT











ALLGEMEINE DIENSTE






Zentrale Beschaffung





81

Erster Sachbearbeiter
VI

92 635


82

Sachbearbeiter mhA
VII

95 800



Zentrale Aufgaben/Hausverwaltung





83

Erster Sachbearbeiter
VI

97 413


84

Sekretärin
IX

90 806


85

Sachbearbeiter
IX

99 139



Fahrbereitschaft





86

Gehob. Techniker
VII

91 015


87

Sachbearbeiter mbA
VIII

90 436


88

Kraftfahrer mbA
IX

95 010


89

Kraftfahrer mbA
IX

99 098


90

Kraftfahrer mbA
IX

98 316



Grundstücke und Gebäude





91

Sachbearbeiter
IX

91 402


92

Hausarbeiter
XI

99 148


93

Hausarbeiter
XI

93 613


94

Hausarbeiter
XI

99 136


95

Hausarbeiter
XI

98 800


96

Reinigungsdienst
XI

99 118


97

Reinigungsdienst
XI

99 129


98

Reinigungsdienst
XI

93 216


99

Reinigungsdienst
XI

95 220


100

Reinigungsdienst
XI

99 255



PERSONAL






Gehaltsbüro





101

Gehob. Sachbearbeiter
V

99 019



Aus- und Fortbildung





102

Sachbearbeiter mbschwA
IV

96 604



HONORARE UND LIZENZEN





103

Sekretärin mbA
VIII

92 223



TZ
Sekretär mbA/1/2 (halb. Pensum)
VIII

99 203












TEILZEITPLANSTELLEN


104
TZ
Sekretärin (halbes Pensum)
IX
(Seite 1)
92 211



TZ
Sekretärin mbA (halbes Pensum)
VIII
(Seite 6)
99 203


105
TZ
Archivar (halbes Pensum)
VII
(Seite 2)
94 026



TZ
Hilfsarchivar (halbes Pensum)
IX
(Seite 2)
94 026


106
TZ
Sekretärin mbA (halbes Pensum)
VIII
(Seite 3)
98 305



TZ
Sekretärin (halbes Pensum)
IX
(Seite 3)
95 232


107
TZ
Geh. Techniker (halbes Pensum)
VII
(Seite 4)
93 614



TZ
Ingenieur (halbes Pensum)
VI
(Seite 5)
98 808









Anlage 2
STELLENPLAN des Betriebsteils „DEUTSCHE WELLE“ des RIAS BERLIN am 17. Juni 1993
zu § 2 der Vereinbarung über die Regelung von Einzelfragen anläßlich der Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS BERLIN auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“
– Anlage zum Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag –


PStNr.
Vergütungsgruppe
INTENDANZ






1.
Sachbearbeiter/in m.b.s.A.
06029
VI
2.
Erste/r Sekretär/in
09008
IX




VERWALTUNG






3.
Bote/in m.b.A.
12021
XI
4.
Bote/in m.b.A.
12017
XI
5.
Bote/in m.b.A.
12016
IX
6.
Bote/in m.b.A.
12022
IX
7.
Bote/in
12027
XII
8.
Bote/in
12014
XII
9.
Drucktechniker/in m.b.A.
09137
IX
10.
Drucktechniker/in m.b.A.
09136
IX
11.
Hilfskraft m.z.A.
11012
XI
12.
Pförtner/in
11004
XI
13.
Pförtner/in
12029
XI
14.
Pförtner/in
12025
XI
15.
Pförtner/in
12004
XI
16.
Pförtner/in
12006
XI
17.
Pförtner/in
12026
XI
18.
Pförtner/in
12019
XI
19.
Pförtner/in
12007
XI
20.
Pförtner/in
12023
XI
21.
Pförtner/in
12028
XI
22.
Pförtner/in
12005
XI
23.
Pförtner/in
12008
XII
24.
Hauptsachbearbeiter/in
05049
V
25.
Sachbearbeiter/in m.b.s.A.
06064
VI
26.
Geh. Sachbearbeiter/in
07027
VII
27.
Geh. Sachbearbeiter/in
07015
VII
28.
Sachbearbeiter/in m.b.A.
08028
VIII
29.
Sachbearbeiter/in m.b.A.
08045
VIII
30.
Sachbearbeiter/in m.b.A.
08056
VIII
31.
Sachbearbeiter/in m.b.A.
08014
IX
32.
Sachbearbeiter/in
09094
IX
33.
Sachbearbeiter/in
09081
IX
34.
Sachbearbeiter/in
09019
IX
35.
Hilfssachbearbeiter/in
10049
X
36.
Hilfssachbearbeiter/in
10074
X
37.
Postsachbearbeiter/in
11001
XI
38.
Telefonist/in
10078
X
39.
Telefonist/in
10082
X
40.
Telefonist/in
10083
X




TECHNIK


Produktion






41.
Geh. Ingenieur/in
06020
VI
42.
Geh. Ingenieur/in
06039
VI
43.
Programmingenieur/in
06013
VI
44.
Programmingenieur/in
06040
VI
45.
Ingenieur/in m.b.A.
07023
VII
46.
Ingenieur/in m.b.A.
07045
VII
47.
Sachbearbeiter/in m.b.A.
08080
VIII
48.
Sachbearbeiter/in
09029
IX
49.
Sachbearbeiter/in
09089
IX
50.
Erste/r Techniker/in
08063
VIII
51.
Erste/r Techniker/in
08064
VIII
52.
Techniker/in m.b.A.
09091
IX
53.
Techniker/in m.b.A.
09072
IX
54.
Techniker/in m.b.A.
09115
IX
55.
Techniker/in m.b.A.
09085
X
56.
Techniker/in m.b.A.
09076
X
57.
Techniker/in m.b.A.
09080
X
58.
Techniker/in m.b.A.1
09095
X
59.
Techniker/in m.b.A.
09028
X
60.
Ü-Wagenfahrer/in m.bes.techn.Aufg.
09154
IX
61.
Ü-Wagenfahrer/in m.bes.techn.Aufg.
09155
IX




Studio Bonn






62.
Ingenieur/in m.b.A.
07002
VII




Zentraltechnik






63.
Geh. Ingenieur/in
06036
VI
64.
Erste/r Techniker/in
08066
VIII








HÖRFUNK






Zentrale Aufgaben






65.
Abteilungsleiter/in bes.her.Abt.
01001
I
66.
Archivar/in m.b.A.
07038
VIII
67.
Archivar/in
09045
IX
68.
Archivar/in
10030
IX
69.
Archivar/in
09105
IX
70.
Archivar/in
09140
IX
71.
Archivar/in
09036
IX
72.
Archivar/in
09119
IX
73.
Archivar/in
09034
IX
74.
Archivar/in
10033
X
75.
Archivar/in
09056
X
76.
Archivar/in
09006
IX
77.
Archivar/in
09084
IX
78.
Archivar/in
10034
IX
79.
Archivar/in
09032
IX
80.
Leiter/in vom Dienst
07046
VII
81.
Redakteur/in
04032
IV
82.
Geh. Sachbearbeiter/in
07037
VII
83.
Sachbearbeiter/in m.b.A.
08024
VIII
84.
Sachbearbeiter/in m.b.A.
08004
VIII
85.
Erste/r Sekretär/in
10029
IX




Programm






86.
Fernschreiber/in m.s.A.
10019
X
87.
Fernschreiber/in m.s.A.
10017
X
88.
Fernschreiber/in m.s.A.
10013
X
89.
Fernschreiber/in m.s.A. (50 % TZ)
10015
X
89.a
Fernschreiber/in m.s.A. (50 % TZ)
10545
X
90.
Erste/r Redakteur/in
01010
I
91.
Redakteur/in
05004
V
92.
Redakteur/in
05064
V
93.
Redakteur/in
06003
VI
94.
Redakteur/in
06001
VI
95.
Redakteur/in
06028
VI
96.
Redakteur/in
06066
VI
97.
Redakteur/in
04004
IV
98.
Redakteur/in
05006
V
99.
Redakteur/in
04013
IV
100.
Redakteur/in
05008
V
101.
Redakteur/in
05035
V
102.
Redakteur/in
05005
V
103.
Redakteur/in
03022
III
104.
Redakteur/in
06011
VI
105.
Hilfsredakteur/in
08013
VIII
106.
Erste/r Regisseur/in
02017
II
107.
Erste/r Regisseur/in
04009
IV
108.
Regisseur/in
06030
VI
109.
Sachbearbeiter/in m.s.b.A.
06022
VI
110.
Geh. Sachbearbeiter/in
07036
VII
111.
Sachbearbeiter/in m.b.A.
08086
VIII
112.
Sachbearbeiter/in m.b.A.
08003
VIII
113.
Sachbearbeiter/in
09054
IX
114.
Erste/r Sekretär/in
09017
IX
115.
Erste/r Sekretär/in
09052
IX
116.
Erste/r Sekretär/in
09057
IX
117.
Erste/r Sekretär/in
09075
IX
118.
Erste/r Sekretär/in
10067
IX
119.
Erste/r Sekretär/in
09023
IX
120.
Erste/r Sekretär/in
09053
IX
121.
Erste/r Sekretär/in
10037
IX
122.
Erste/r Sekretär/in
09051
IX
123.
Erste/r Sekretär/in
09038
IX
124.
Nachrichtensekretär/in
09150
IX
125.
Nachrichtensekretär/in
09147
IX
126.
Nachrichtensekretär/in
09102
IX
127.
Nachrichtensekretär/in
09164
IX
128.
Nachrichtensekretär/in (50 % TZ)
09131
IX
128.
Nachrichtensekretär/in (50 % TZ)
09543
IX
129.
Nachrichtensekretär/in (50 % TZ)
09544
IX
129.
Erste/r Sekretär/in (50 % TZ)
09025
IX
130.
Erste/r Tonmeister/in
05030
V




Studio Bonn






131.
Erste/r Redakteur/in
00008
AT
132.
Redakteur/in
02002
II
133.
Sachbbearbeiter/in m.b.A.
08005
VIII

1 [Amtl. Anm.:] Der Planstelleninhaber 09095 (Positionsnr. 58) ist wegen Wehrdienstes bis 05/94 beurlaubt. Er wird bis zum 31.5.1993 auf der Ersatzplanstelle 09693 vertreten. Beide Stellen (Planstelle und Ersatzplanstelle) werden am 1.1.1994 an die Deutsche Welle abgegeben.
Anlage 3
STELLENPLAN des Betriebsteils „KLANGKÖRPER-GMBH“ des RIAS BERLIN am 17. Juni 1993
zu § 2 der Vereinbarung über die Regelung von Einzelfragen anläßlich der Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS BERLIN auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“
– Anlage zum Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag –

PStNr.
Vergütungsgruppe
RIAS-KAMMERCHOR






1.
Chordirektor/in
00013
AT
2.
Altistin
31029
C
3.
Altistin
31008
C
4.
Altistin
31024
C
5.
Altistin
31011
C
6.
Altistin
31012
C
7.
Altistin
31023
C
8.
Altistin
31035
C
9.
Altistin
31003
C
10.
Bariton
31032
C
11.
Bariton
31028
C
12.
Bariton
31016
C
13.
Baß
31027
C
14.
Baß
31018
C
15.
Baß
31022
C
16.
Baß
31001
C
17.
Baß
31007
C
18.
Sopranistin
31002
C
19.
Sopranistin
31020
C
20.
Sopranistin
31021
C
21.
Sopranistin
31005
C
22.
Sopranistin
31034
C
23.
Sopranistin
31019
C
24.
Sopranistin
31014
C
25.
Sopranistin
31026
C
26.
Sopranistin
31017
C
27.
Sopranistin
31025
C
28.
Tenor
31031
C
29.
Tenor
31030
C
30.
Tenor
31015
C
31.
Tenor
31004
C
32.
Tenor
31033
C
33.
Tenor
31010
C
34.
Tenor
31009
C
35.
Tenor
31006
C




RIAS-TANZORCHESTER






36.
Orchesterleiter/in
00012
AT
37.
Orchestermitglied
21004
A
38.
Orchestermitglied
21007
A
39.
Orchestermitglied
21014
A
40.
Orchestermitglied
21012
B
41.
Orchestermitglied
21005
B
42.
Orchestermitglied
21015
B
43.
Orchestermitglied
21006
B
44.
Orchestermitglied
21003
B
45.
Orchestermitglied
21008
B
46.
Orchestermitglied
21009
B
47.
Orchestermitglied
21001
B
48.
Orchestermitglied
21010
B
49.
Orchestermitglied
21002
B
50.
Orchestermitglied
21011
B
51.
Orchestermitglied
21013
B




Redaktion und Produktion






52.
Redakteur/in
05010
V
53.
Sachbearbeiter/in m.b.A.
08010
VIII
54.
Erste/r Sekretär/in
10045
IX
55.
Orchesterwart
09083
IX
56.
Orchesterwart
10024
IX
57.
Orchesterwart
10025
IX
Rudolf Seiters
Graurheindorfer Straße 198
Bundesminister des Innern
5300 Bonn 1

Fernruf: (02 28) 6 81 – 52 53

Ab 1. Juli 1993 neue Postleitzahl:

53117 Bonn



16. Juni 1993


An den

Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz

Ministerpräsident des Freistaats Sachsen

Herrn Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Archivstraße 1

O-8060 Dresden





Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
die Unterzeichnung des Staatsvertrages über den nationalen Hörfunk (Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“) und des Staatsvertrages über die Überleitung des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin in die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ darf ich absprachegemäß zum Anlaß nehmen, einige Fragen anzusprechen, die für die Entstehung und die Entwicklung des neuen Rundfunkvorhabens wesentlich sind.
Die gleichzeitige Unterzeichnung der beiden Staatsverträge zeigt die enge Verknüpfung zwischen der Überleitung des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin aus der Bundes- in die Länderzuständigkeit einerseits und der Errichtung der neuen Körperschaft zur Veranstaltung des bundesweiten Hörfunks andererseits.
Der Deutschlandfunk und RIAS Berlin haben in den letzten Jahrzehnten einen bedeutenden Beitrag zur Entwicklung in unserem Land beigesteuert. Sie haben zunächst den Menschen in Ost und West geholfen, die Auswirkungen der Teilung Deutschlands leichter ertragen zu können. Den Weg aus der Teilung heraus hin zur Einheit haben die beiden Sender mitgestaltet und mitbereitet. Durch die Überführung in die Zuständigkeit der Länder bilden sie nun den historischen Ausgangspunkt und die Grundlage für den bundesweiten Hörfunk und leisten künftig einen wichtigen Beitrag zum Prozeß des geistigen Zusammenwachsens Deutschlands.
In Anbetracht der Bedeutung dieser Aufgaben sind wir uns einig, daß die Körperschaft für den bundesweiten Hörfunk ein wichtiges Element öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist, für den die in der Präambel des Rundfunkstaatsvertrages umschriebenen Gewährleistungen gelten.
Der bundesweite Hörfunk kann seiner Aufgabenstellung dann gerecht werden, wenn ihm ein eindeutiger inlandsbezogener Programmauftrag zur Versorgung des gesamten Bundesgebietes zugrunde liegt. Hierzu zählt auch eine flächendeckende Verbreitung seiner beiden Programme im ganzen Bundesgebiet. Nachdem eine solche flächendeckende Versorgung terrestrisch zur Zeit nicht möglich ist, begrüße ich die übereinstimmende Zielsetzung zwischen Bund und Ländern, daß ein möglichst hoher Versorgungsgrad in der Bevölkerung erreicht werden soll. Dabei nehme ich – im Hinblick auf die Mangellage im UKW-Bereich – zur Kenntnis, daß in Baden-Württemberg und Bayern dieses Ziel nicht zu Lasten ihrer Landesrundfunkanstalten und privaten Anbieter verfolgt werden kann. Mit der Durchsetzung neuer Rundfunkübertragungstechniken, die einen flächendeckenden Empfang ermöglichen, sollte diese Problematik jedoch gelöst werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Rudolf Seiters
Freistaat Sachsen

Der Ministerpräsident

als Vorsitzender der

Ministerpräsidentenkonferenz





Bundesminister des Innern
Dresden, 17. Juni 1993
Herrn Rudolf Seiters
SK III/2
Graurheindorfer Str. 198

W-5300 Bonn





Sehr geehrter Herr Bundesminister,
für Ihr Schreiben vom 16. Juni 1993 anläßlich der Unterzeichnung der Staatsverträge zum bundesweiten Hörfunk danke ich ihnen namens der Länder verbindlich.
Bund und Länder hatten sich zu den von Ihnen angesprochenen Themen bereits im Vorfeld verständigt. Dabei spielte die bestehende Mangelsituation im UKW-Frequenzbereich für die künftige Versorgung der Bevölkerung mit den beiden Programmen des Deutschlandradios eine besondere Rolle. Deshalb bitte ich erneut um Verständnis dafür, daß eine möglichst hohe Empfangbarkeit der neuen Angebote aufgrund landesrechtlicher Regelungen nicht einseitig zu Lasten der jeweiligen Landesrundfunkanstalten und privater Veranstalter erreicht werden kann. lch teile dabei Ihre Auffassung, daß die weitere Entwicklung der Rundfunktechniken diese Problematik lösen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Kurt Biedenkopf