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Text gilt ab: 01.01.1994
Fassung: 17.06.1993
Vereinbarung über die Regelung von Einzelfragen anläßlich der Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ – Anlage zum Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag –
Die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Landesregierung des Landes Baden-Württemberg,
die Staatsregierung des Freistaates Bayern,
der Senat des Landes Berlin,
die Landesregierung des Landes Brandenburg,
der Senat der Freien Hansestadt Bremen,
der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg,
die Landesregierung des Landes Hessen,
die Landesregierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
die Landesregierung des Landes Niedersachsen,
die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen,
die Landesregierung des Landes Rheinland-Pfalz,
die Landesregierung des Saarlandes,
die Staatsregierung des Freistaates Sachsen,
die Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt,
die Landesregierung des Landes Schleswig-Holstein
und die Landesregierung des Landes Thüringen
schließen anläßlich des Abschlusses des Staatsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ – Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag – folgende Vereinbarung:
§ 1
Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Regelung von Einzelfragen im Zusammenhang mit der Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“.
(2) Im Sinne dieser Vereinbarung sind
1.
die Deutsche Welle, die gemäß § 1 und der Deutschlandfunk, die gemäß § 5 des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts vom 29. November 1960 (BGBl. I S. 862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 1990 (BGBl. I S. 823), errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts,
2.
RIAS Berlin der auf Grund der Anordnung des US-Headquarters vom 21. November 1945 errichtete Rundfunk im amerikanischen Sektor von Berlin und
3.
die Körperschaft, die von den Ländern mit dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ vom 17. Juni 1993 errichtete rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung bundesweiten Hörfunks.
§ 2
Personal
(1) Von den Beschäftigten auf insgesamt 1032 Planstellen des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin gehen zum 1. Januar 1994 gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 des Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrages auf die Körperschaft über:
1.
Beschäftigte auf 402 Planstellen des Deutschlandfunks, die dem Betriebsteil „Bundesweiter Hörfunk“ des Deutschlandfunks gemäß dem beigefügten Stellenplan des Deutschlandfunks (Anlage 1) zugeordnet sind, und
2.
Beschäftigte auf 390 Planstellen des RIAS Berlin, die dem Betriebsteil „Bundesweiter Hörfunk“ des RIAS Berlin gemäß dem beigefügten Stellenplan des RIAS Berlin (Anlage 2) zugeordnet sind.
(2) Von den Beschäftigen auf insgesamt 1032 Planstellen des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin gehen zum 1. Januar 1994 gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 des Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrages auf die Deutsche Welle über:
1.
Beschäftigte auf 107 Planstellen des Deutschlandfunks, die dem Betriebsteil „Deutsche Welle“ des Deutschlandfunks gemäß dem beigefügten Stellenplan des Deutschlandfunks (Anlage 3) zugeordnet sind, und
2.
Beschäftigte auf 133 Planstellen des RIAS Berlin, die dem Betriebsteil „Deutsche Welle“ des RIAS Berlin gemäß dem beigefügten Stellenplan des RIAS Berlin (Anlage 4) zugeordnet sind.
(3) 1Von der Übernahme nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen sind gemäß beigefügtem Stellenplan des RIAS Berlin (Anlage 5) die Beschäftigten auf 57 Planstellen des RIAS Berlin, die dem Tanzorchester und dem Kammerchor angehören oder zugeordnet sind. 2Diese Beschäftigten sollen von der Gesellschaft nach Artikel 7 Abs. 1 des Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrages übernommen werden. 3Die Übernahme soll mit Wirkung zum 1. Januar 1994 erfolgen.
§ 3
Ausgleichsverpflichtung
(1) 1Kommt eine Zuordnung des Personals von Deutschlandfunk und RIAS Berlin auf die Deutsche Welle nach Artikel 3 Abs. 1 des Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrages nicht rechtswirksam zustande und stehen deshalb mehr als die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Beschäftigten auf 792 Planstellen in einem Arbeitsverhältnis mit der Körperschaft, verpflichtet sich der Bund, der Körperschaft Aufwendungsersatz für die Zahlung der Bezüge dieser Beschäftigten einschließlich Lohnnebenkosten zu leisten. 2Scheidet einer der von der Regelung in Satz 1 erfaßten Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis mit der Körperschaft aus, erlischt der Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Bezüge dieses Beschäftigten.
(2) 1Tritt bei den Beschäftigten nach Absatz 1 der Versorgungsfall ein und haben diese Beschäftigten vor dem 1. Januar 1994 gegenüber dem Deutschlandfunk und dem RIAS Berlin Anwartschaften auf eine zusätzliche Altersversorgung erworben, bleiben diese als Anwartschaften gegenüber der Körperschaft bestehen. 2Ab Eintritt des jeweiligen Versorgungsfalls eines ehemaligen Beschäftigten des Deutschlandfunks leistet der Bund der Körperschaft Aufwendungsersatz für die Versorgungsleistungen, die sich nach dem Anteil der Dienstzeit beim Deutschlandfunk im Verhältnis zu der Zeit ergeben, die der Gesamtanwartschaft zugrundeliegt.
(3) Nähere Einzelheiten können gesondert zwischen dem Bund und der Körperschaft geregelt werden.
§ 4
Abschlagszahlung
1Von der Ausgleichzahlung nach Artikel 8 Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag wird nach Zustimmung der Landtage und des Deutschen Bundestages zum Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag und noch vor dessen Inkrafttreten eine Abschlagszahlung in Höhe von 125 Mio. DM fällig. 2Diese Verpflichtung wird gemäß der erklärten Zustimmung der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des Zweiten Deutschen Fernsehens von diesen treuhänderisch für die Körperschaft durch Zahlung an den Bund erfüllt.
§ 5
Ausstattung und Instrumente
(1) 1Die Geschäftszimmer- und Büroausstattung derjenigen Beschäftigten, die von der Deutschen Welle übernommen werden, ist grundsätzlich der Deutschen Welle von der Körperschaft unentgeltlich zu übereignen, sofern diese Gegenstände in ihr Eigentum übergegangen sind. 2Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder gehen davon aus, daß mit dem Übergang der Beschäftigten nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag auf die Deutsche Welle die Übereignung der auf diese Beschäftigten entfallenen Ausstattung bereits vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung erfolgen soll. 3Die Übereignung von Gegenständen nach Satz 1 und 2 darf nur dann vorgenommen werden, wenn dadurch der Sende- und Betriebsablauf der Körperschaft nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 4Nähere Einzelheiten sollen in einer Vereinbarung zwischen Deutscher Welle und Körperschaft geregelt werden.
(2) 1Die von den Beschäftigten auf 57 Planstellen des RIAS Berlin, die dem RIAS-Tanzorchester und dem RIAS-Kammerchor angehören oder zugeordnet sind, benötigten Instrumente sowie Arbeits- und Notenmaterial sind der Gesellschaft nach Artikel 7 Abs. 1 Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag von der Körperschaft unentgeltlich zu übereignen, sofern diese Gegenstände in ihr Eigentum übergegangen sind. 2Nähere Einzelheiten sollen in einer Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und der Körperschaft geregelt werden.
§ 6
Sendernetze
Bis zu einer Entscheidung nach Artikel 6 Abs. 1 Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag werden die Sender von der deutschen Bundespost Telekom betrieben mit Ausnahme derjenigen Sender, die vor dem 1. Januar 1994 vom RIAS Berlin betrieben wurden und bis zu einer anderweitigen Vereinbarung in eigener Netzträgerschaft der Körperschaft verbleiben.
§ 7
Schlußbestimmung
(1) Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft, soweit in den Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht auf einen anderen Zeitpunkt abgestellt wird.
(2) 1Sind einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. 2Die Vereinbarung wird auch nicht dadurch unwirksam, daß einzelne Bestimmungen des Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrages unwirksam sein sollten.
(3) Kann das dem Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag und dieser Vereinbarung zugrundegelegte Ziel der Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft und die darin vorgenommene Lastenteilung zwischen Körperschaft und Bund durch die vorliegenden Vertragswerke nicht oder nicht vollständig erreicht werden, wirken Bundesregierung und Landesregierungen darauf hin, daß das Ziel auf andere Weise verwirklicht wird.