Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1994
Fassung: 17.06.1993
Artikel 8
Ausgleichszahlung
1Aus dem der Körperschaft nach § 3 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 31. August 1991 zustehenden Gebührenaufkommen wird als Ausgleich für den bundesweiten Hörfunk an den Bund eine Zahlung in Höhe von 155 Mio. DM geleistet. 2Diese Zahlung wird spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages fällig.