Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1994
Fassung: 17.06.1993
Artikel 6
Sendetechnik
(1) 1Die Körperschaft übernimmt sämtliche dem Deutschlandfunk und RIAS 1 Berlin zum 1. Juli 1991 zugewiesenen Frequenzen. 2Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation verleiht auf Antrag der Körperschaft dieser unbefristet die Befugnis, für alle ihr bisher und zukünftig zugewiesenen Frequenzen zur Veranstaltung bundesweiten Hörfunks im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags die Sender in eigener Netzträgerschaft zu betreiben. 3Die Körperschaft fordert vor Antragstellung die Deutsche Bundespost Telekom auf, in angemessener Zeit ein Angebot für den Betrieb der Sender abzugeben. 4Die Verleihung erfolgt erst zu dem Zeitpunkt, in welchem die Körperschaft die sachlich begründete Ablehnung dieses Angebotes gegenüber dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation und der Deutschen Bundespost Telekom erklärt hat oder ein Angebot der Deutschen Bundespost Telekom nicht in angemessener Zeit abgegeben wurde.
(2) 1Kommt eine Vereinbarung über den Betrieb aller Sender durch die Deutsche Bundespost Telekom zustande, so bietet diese den Beschäftigten der Körperschaft für die Sendetechnik, die dem RIAS Berlin angehörten, Verträge auf Übernahme zu vergleichbaren Bedingungen an. 2Betreibt die Körperschaft Sender in eigener Netzträgerschaft, die bisher von der Deutschen Bundespost Telekom betrieben wurden, wirken Körperschaft und deutsche Bundespost Telekom auf eine Lösung für die dort beschäftigten Personen hin.
(3) Die Mittelwellensender in Mainflingen (1539 kHz), Neumünster (1269 kHz) und Burg (1575 kHz) können ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages von der Deutschen Welle in der Weise genutzt werden, wie sie der Deutschlandfunk zur Ausstrahlung der Programme der Hauptabteilung Europa bis zum 25. Juni 1992 genutzt hat.
(4) 1Der Bund verpflichtet sich, auch über sein Sondervermögen Deutsche Bundespost Telekom, sicherzustellen, daß die Körperschaft an den Senderstandorten nach Absatz 1 ihre Sender betreiben kann. 2Der Körperschaft werden im Bedarfsfall die entsprechenden Anlagen und Grundstücke zur Mitbenutzung für die Veranstaltung bundesweiten Hörfunks im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags ohne Entgelt, aber gegen Ersatz der notwendigen Aufwendungen zur Verfügung gestellt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nur, solange und soweit sich Anlagen und Grundstücke im Eigentum oder Besitz der Deutschen Bundespost Telekom befinden und zu Sendezwecken genutzt werden.