Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1994
Fassung: 17.06.1993
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Dieser Staatsvertrag regelt die Überleitung von Rechten und Pflichten der Rundfunkanstalt des Bundesrechts „Deutschlandfunk“ und des „Rundfunk im amerikanischen Sektor von Berlin“ (RIAS Berlin) auf die von den Ländern errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“.
(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages sind
1.
die Deutsche Welle, die gemäß § 1 und der Deutschlandfunk, die gemäß § 5 des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts vom 29. November 1960 (BGBl. I S. 862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 1990 (BGBl. I S. 823), errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts,
2.
RIAS Berlin, der aufgrund der Anordnung des US-Headquarters vom 21. November 1945 errichtete Rundfunk im amerikanischen Sektor von Berlin,
3.
die Körperschaft, die von den Ländern mit dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ vom 17. Juni 1993 errichtete rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung bundesweiten Hörfunks.