GVGA
Text gilt ab: 01.05.2024
Fassung: 01.09.2013
Sechster Abschnitt Besondere Vorschriften über die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
§ 196 Zuständigkeit
§ 197 Vollstreckung für Stellen außerhalb der Justizverwaltung
§ 198 Vollstreckung von Entscheidungen in Straf- und Bußgeldverfahren über die Einziehung und die Unbrauchbarmachung von Sachen
§ 199 Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren