GVGA
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 01.09.2013

Fünfter Abschnitt Öffentliche Versteigerung und freihändiger Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung

A. Allgemeine Vorschriften (§ 180)
B. Pfandverkauf (§§ 181–188)
C. Sonstige Versteigerungen, die kraft gesetzlicher Ermächtigung für einen anderen erfolgen (§ 189)
D. Freiwillige Versteigerungen für Rechnung des Auftraggebers (§§ 190–195)