GVGA
Text gilt ab: 01.05.2025
Fassung: 01.09.2013
4. Zwangsvollstreckung in einen Nachlass gegen den Erben
§ 52 Zwangsvollstreckung auf Grund eines Schuldtitels gegen den Erblasser, Erben, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker
§ 53 Vorbehalt der Beschränkung der Erbenhaftung (§§ 780 bis 785 ZPO)