GVGA
Text gilt ab: 01.05.2024
Fassung: 01.09.2013

Zweiter Abschnitt Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO

A. Allgemeine Vorschriften (§§ 30–66)
B. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 67–126)
C. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (§§ 127–132)
D. Zwangsvollstreckung zur Beseitigung des Widerstands des Schuldners gegen Handlungen, die er nach den §§ 887, 890 ZPO zu dulden hat, oder zur Beseitigung von Zuwiderhandlungen des Schuldners gegen eine Unterlassungsverpflichtung aus einer Anordnung nach § 1 GewSchG (§ 96 FamFG) (§§ 133–134)
E. Zwangsvollstreckung durch Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c, der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 836 Absatz 3 oder § 883 Absatz 2 ZPO oder § 94 FamFG und durch Haft; Vorführung von Parteien und Zeugen (§§ 135–151)
F. Vollziehung von Arresten und einstweiligen Verfügungen (§§ 152–154)
G. Hinterlegung (§ 155)