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GVGA
Text gilt ab: 01.06.2023
Fassung: 01.09.2013
§ 147
Verhaftung im Insolvenzverfahren (§§ 21, 98 InsO)
1Für die Verhaftung des Schuldners nach § 21 InsO und nach § 98 InsO gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung durch Haft entsprechend (§ 98 Absatz 3 InsO). 2Die Verhaftung erfolgt jedoch auf Anordnung des Gerichts.