Inhalt

Text gilt ab: 01.04.1979
Fassung: 16.02.1978
Artikel 8
Eignung des Fernlehrgangs
(1) Ein Fernlehrgang ist nur dann im Sinne des Artikels 7 Nr. 1 geeignet, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.
(2) Der Fernlehrgang muß die zum Erreichen des angegebenen Lehrgangszieles erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vollständig, fachwissenschaftlich einwandfrei und didaktisch aufbereitet vermitteln.
Dies erfordert
1.
die Vollständigkeit des Lehrmaterials,
2.
die Gleichwertigkeit des Lehrgangsinhalts mit dem Inhalt eines öffentlich-rechtlich geregelten Bildungsganges und die Übereinstimmung mit den Leistungsanforderungen einer öffentlich-rechtlichen Prüfung, soweit der Fernlehrgang diesem Bildungsgang entsprechen oder auf diese Prüfung vorbereiten soll,
3.
die Orientierung am Stand der Wissenschaft, die Beachtung der geltenden Normenvorschriften und die Berücksichtigung der üblichen Terminologien,
4.
eine einwandfreie sprachliche und eine adressatenangemessene Gestaltung,
5.
bei Fernlehrgängen, die berufliche Bildung vermitteln, die Berücksichtigung der beruflichen Praxis sowie der Ergebnisse der Forschung und Planung auf dem Gebiet der beruflichen Bildung,
6.
die Beachtung fernunterrichtsdidaktischer Grundsätze und die Anwendung bewährter oder neuer erfolgversprechender didaktischer Methoden; erforderlich sind insbesondere
a)
eine angemessene Anzahl geeigneter Kontrollfragen oder Übungsaufgaben zur ständigen Selbstkontrolle des Teilnehmers mit Lösungsanleitungen oder Lösungen,
b)
eine angemessene Anzahl von Prüfungen und von Korrekturaufgaben, soweit nicht eine mehrmalige Überwachung des Lernerfolgs nach der Art des Fernlehrgangs oder nach dem vorgesehenen Teilnehmerkreis entbehrlich ist,
c)
begleitender Unterricht, soweit dieser nicht nach der Art des Fernlehrgangs oder nach dem vorgesehenen Teilnehmerkreis entbehrlich ist,
d)
sonstige Anleitungen, soweit diese neben vorgesehenen Prüfungen, Korrekturaufgaben oder begleitenden Unterricht erforderlich sind, um dem Teilnehmer und den Lehrkräften einen Überblick über den Leistungsstand zu geben, und
e)
eine persönliche Beratung des Teilnehmers, soweit er sie erkennbar benötigt.
(3) Der einen Fernlehrgang begleitende Unterricht muß hinsichtlich
1.
seiner Art und Dauer,
2.
der verwendeten Unterrichtsmittel,
3.
der Beschaffenheit und Ausstattung der Räumlichkeiten und
4.
der Abstimmung mit dem Fernunterricht geeignet sein, das Erreichen des Lehrgangszieles angemessen zu fördern.
(4) Lehrkräfte, die Lösungen und Ausarbeitungen der Teilnehmer prüfen, korrigieren und begutachten oder die Teilnehmer fachlich beraten oder begleitenden Unterricht erteilen, müssen für ihre Aufgabe befähigt sein.
(5) Soweit der Fernlehrgang einem öffentlich-rechtlich geregelten Bildungsgang entsprechen soll, ist das für diesen Bildungsgang geltende Bewertungssystem anzuwenden.
(6) Über Einzelheiten der Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erläßt der Verwaltungsausschuß Richtlinien.