Inhalt

Text gilt ab: 01.04.1979
Fassung: 16.02.1978
Artikel 4
Verwaltungsausschuß
(1) 1Dem Verwaltungsausschuß gehört je ein Vertreter der Länder an. 2Jede Landesregierung benennt ein ständiges Mitglied und dessen Stellvertreter.
(2) 1Der Verwaltungsausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. 2Wiederwahl ist zulässig.
(3) 1Der Verwaltungsausschuß entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Zentralstelle und überwacht die Geschäftsführung der Zentralstelle. 2Er kann sämtliche nach diesem Staatsvertrag der Zentralstelle übertragenen Aufgaben an sich ziehen; Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Er beschließt insbesondere
1.
Richtlinien für die Arbeit der Zentralstelle,
2.
die Geschäftsordnung der Zentralstelle, die der Genehmigung des Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen bedarf,
3.
Empfehlungen zum Entwurf für den Haushaltsvoranschlag der Zentralstelle,
4.
seine Stellungnahme vor der Besetzung von Stellen von leitenden Bediensteten.
(4) 1Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ländervertreter nach Absatz 1 anwesend ist. 2Beschlüsse des Verwaltungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.