Inhalt

Text gilt ab: 01.04.1979
Fassung: 16.02.1978
Artikel 1
Errichtung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht
(1) Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen errichtet die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (Zentralstelle) als Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Der Sitz der Zentralstelle wird durch den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den Kultusministern (-senatoren) der übrigen Länder festgelegt.