Inhalt

Text gilt ab: 01.04.1979
Fassung: 16.02.1978
Artikel 12
Eignungsanerkennung
1Für die Überprüfung von Fernlehrgängen nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 gelten die Vorschriften des Artikels 7 Nr. 1 bis 3 und des Artikels 8 entsprechend. 2Fernlehrgänge, die diesen Anforderungen genügen, werden als geeignet anerkannt.