Inhalt

Text gilt ab: 01.04.1979
Fassung: 16.02.1978
Artikel 11
Wesentliche Änderungen, unvollständige Fernlehrgänge
(1) Für die Zulassung wesentlicher Änderungen zugelassener Fernlehrgänge nach § 12 Abs. 1 Satz 2 FernUSG gelten die Vorschriften der Artikel 7 bis 10 entsprechend.
(2) Für die vorläufige Zulassung unvollständiger Fernlehrgänge gelten im Rahmen des § 12 Abs. 3 FernUSG die Vorschriften der Artikel 7 bis 10 entsprechend.