Text gilt ab: 15.08.2024
Fassung: 01.08.2011
Abschnitt 3. Lösung von Geldbetrag und Kosten
§ 15 Grundsatz
§ 16 Überweisung der Kosten an die zuständige Kasse
§ 17 Wahrnehmung der Rechte aus früheren Vollstreckungen