Text gilt ab: 21.09.2011
Fassung: 31.03.1973

Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller
Vom 31. März 1973[1]

Vollzitat nach RedR: Staatsvertrag über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller vom 31. März 1973 (GVBl. S. 305, BayRS 01-1-7-W), der zuletzt durch Abkommen vom 17. Januar 2011 (GVBl. S. 430, 546) geändert worden ist
Das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern schließen folgenden Staatsvertrag:

[1] Der Staatsvertrag wurde ratifiziert in:
Bayern: Bek. v. 15.6.1973 (GVBl S. 305);
Baden-Württemberg: G v. 22.5.1973 (GBl. S. 129).

Inhaltsübersicht

Erster Teil Allgemeines
Art. 1 Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung
Art. 2
Art. 3 Zusammenarbeit bei der Regionalplanung
Zweiter Teil Regionalverband Donau-Iller
Abschnitt I Aufgaben, Verfassung und Verwaltung
Art. 4 Rechtsstellung und Aufgaben
Art. 5
Art. 6
Art. 7 Verbandssatzung
Art. 8 Organe
Art. 9 Verbandsversammlung
Art. 10 Wahl der weiteren Vertreter
Art. 11 Ausschüsse
Art. 12 Verbandsvorsitzender
Art. 13 Verwaltung
Art. 14 Planungsbeirat
Art. 15 Öffentliche Bekanntmachungen
Art. 16 Deckung des Finanzbedarfs
Art. 17 Aufsicht
Abschnitt II Regionalplan
Art. 18 Aufstellung
Art. 19 Form und Inhalt
Art. 20 Beteiligungsverfahren
Art. 21 Verbindlicherklärung
Art. 22 Vorbereitung und Verwirklichung des Regionalplans
Art. 23 Mitwirkung des Regionalverbands bei regionalbedeutsamen Angelegenheiten
Art. 23a Planungsgebot
Art. 23b Klagebefugnis
Dritter Teil Schlussbestimmungen
Art. 24 Vertragsdauer
Art. 25 Inkrafttreten

Erster Teil Allgemeines

Art. 1 Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung
Art. 2 (aufgehoben)
Art. 3 Zusammenarbeit bei der Regionalplanung
Art. 1
Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung
(1) 1Die vertragsschließenden Länder arbeiten bei der Landesentwicklung in den benachbarten Räumen zusammen. 2Sie erarbeiten ihre Planungen, soweit diese die Entwicklung von benachbarten Räumen beeinflussen können, in engem Zusammenwirken.
(2) 1Die obersten Landesplanungsbehörden treten bei Bedarf zusammen. 2Sie können dabei die fachlich berührten Stellen hinzuziehen.
(3) 1Die Landesplanungsbehörden beteiligen an allen Verfahren, die der Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen dienen, soweit sich diese im Gebiet des anderen Landes auswirken können, die jeweils zuständigen Landesplanungsbehörden im anderen Land. 2Diese hören die berührten Stellen, insbesondere die Träger der Regionalplanung.
(4) Die Landesplanungsbehörden wirken darauf hin, dass die mit raumbedeutsamen fachlichen Planungen oder Maßnahmen befassten Stellen grenzüberschreitend zusammenarbeiten.
Art. 2
(aufgehoben)
Art. 3
Zusammenarbeit bei der Regionalplanung
(1) Die Träger der Regionalplanung in den benachbarten Räumen der vertragschließenden Länder arbeiten bei der Regionalplanung zusammen, soweit diese die Entwicklung in benachbarten Räumen des anderen Landes beeinflussen kann.
(2) Die Träger der Regionalplanung in den benachbarten Räumen der vertragschließenden Länder sollen hierzu insbesondere
1.
den Träger der Regionalplanung im anderen Land regelmäßig über den jeweiligen Stand ihrer Regionalplanung unterrichten;
2.
Planungsgrundlagen für die Regionalplanung gemeinsam erarbeiten, soweit dies erforderlich ist.
(3) 1Die Regionalpläne für benachbarte Räume der vertragschließenden Länder sind aufeinander abzustimmen. 2Kommt eine Abstimmung nicht zustande, so entscheidet die jeweils zuständige oberste Landesplanungsbehörde im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde des anderen Landes.

Zweiter Teil Regionalverband Donau-Iller

Abschnitt I Aufgaben, Verfassung und Verwaltung (Art. 4–17)
Abschnitt II Regionalplan (Art. 18–23b)

Abschnitt I Aufgaben, Verfassung und Verwaltung

Art. 4 Rechtsstellung und Aufgaben
Art. 5 (aufgehoben)
Art. 6 (aufgehoben)
Art. 7 Verbandssatzung
Art. 8 Organe
Art. 9 Verbandsversammlung
Art. 10 Wahl der weiteren Vertreter
Art. 11 Ausschüsse
Art. 12 Verbandsvorsitzender
Art. 13 Verwaltung
Art. 14 (aufgehoben)
Art. 15 Öffentliche Bekanntmachungen
Art. 16 Deckung des Finanzbedarfs
Art. 17 Aufsicht
Art. 4
Rechtsstellung und Aufgaben
(1) 1Der Regionalverband Donau-Iller ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Träger der Regionalplanung in der grenzüberschreitenden Region Donau-Iller. 2Er wirkt nach Maßgabe des Artikels 22 und mit Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörden beider Länder durch andere geeignete Maßnahmen auf die Verwirklichung der Regionalplanung hin. 3Ferner wirkt er bei der Landesplanung der vertragsschließenden Länder mit.
(2) 1Verbandsmitglieder sind
1.
in Baden-Württemberg der Stadtkreis Ulm, der Alb-Donau-Kreis und der Landkreis Biberach;
2.
in Bayern die kreisfreie Stadt Memmingen und die Landkreise Günzburg, Neu-Ulm und Unterallgäu.
2Die jeweiligen Gebiete der Verbandsmitglieder bilden den Verbandsbereich (Region).
(3) Der Regionalverband hat seinen Sitz in Ulm; der Sitz der Geschäftsstelle wird durch die Verbandssatzung bestimmt.
(4) 1Für den Regionalverband gilt das Zweckverbandsrecht von Baden-Württemberg entsprechend, soweit dieser Vertrag keine Bestimmungen enthält. 2Auf die Bediensteten des Verbands findet das in Baden-Württemberg geltende Dienstrecht Anwendung. 3Der Verband erfüllt seine Aufgaben auch im übrigen nach Maßgabe des baden-württembergischen Rechts, soweit dieser Vertrag keine Bestimmungen enthält.
Art. 5
(aufgehoben)
Art. 6
(aufgehoben)
Art. 7
Verbandssatzung
(1) Die Verfassung und Verwaltung des Regionalverbands werden nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 4 in der Verbandssatzung geregelt, soweit dieser Abschnitt keine Bestimmungen enthält.
(2) 1Die Verbandssatzung muss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Verbandsversammlung beschlossen werden; sie ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Sie darf nur in Kraft gesetzt werden, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht. 3Die Verbandssatzung wird ganz oder teilweise von der Aufsichtsbehörde erlassen, soweit innerhalb einer von dieser gesetzten angemessenen Frist keine Verbandssatzung beschlossen wird oder eine beschlossene Verbandssatzung nicht in Kraft gesetzt werden darf, weil die Aufsichtsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht hat. 4Den Verbandsmitgliedern ist vorher Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung zum Inhalt der Verbandssatzung darzulegen. 5Die Vorschriften dieses Vertrags über die Aufstellung der Verbandssatzung gelten auch für deren Änderung oder Aufhebung.
Art. 8
Organe
Organe des Regionalverbands sind die Verbandsversammlung, der Planungsausschuss und der Verbandsvorsitzende.
Art. 9
Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Regionalverbands, soweit nicht der Planungsausschuss oder der Verbandsvorsitzende auf Grund des Staatsvertrags zuständig ist.
(2) 1Die Verbandsversammlung besteht aus den Landräten und den Oberbürgermeistern der Stadtkreise/kreisfreien Städte und der Großen Kreisstädte im Verbandsbereich sowie aus weiteren Vertretern. 2Die Landräte und Oberbürgermeister werden im Falle der Verhinderung durch ihren allgemeinen Stellvertreter vertreten; für jeden weiteren Vertreter ist mindestens ein Stellvertreter zu wählen. 3Jeder Vertreter hat eine Stimme.
(3) 1Jedes Verbandsmitglied entsendet für je angefangene 20 000 Einwohner einen Vertreter in die Verbandsversammlung. 2Dabei ist der auf den 30. Juni fortgeschriebene Bevölkerungsstand (Wohnbevölkerung) mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres zugrunde zu legen. 3Auf die Zahl der Vertreter eines Landkreises werden der Landrat und die Oberbürgermeister der Großen Kreisstädte, auf die Zahl der Vertreter eines Stadtkreises/einer kreisfreien Stadt wird der Oberbürgermeister angerechnet.
(4) 1Die weiteren Vertreter und ihre Stellvertreter werden von den Kreistagen und den Gemeinderäten/Stadträten der Verbandsmitglieder (Wahlorgane) auf die Dauer von sechs Jahren innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Amtszeit gewählt. 2Ihre Amtszeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum folgt, in dem die Wahl durchzuführen ist. 3Die Zahl der zu wählenden weiteren Vertreter eines jeden Verbandsmitglieds wird jeweils rechtzeitig vor der Wahl vom Verbandsdirektor festgestellt und den Verbandsmitgliedern mitgeteilt.
(5) 1Wählbar in der Verbandsversammlung ist, wer die Wählbarkeit in den Landtag eines der vertragsschließenden Länder und in die Wahlorgane besitzt. 2Die weiteren Vertreter brauchen diesen Organen nicht anzugehören.
(6) 1Weitere Vertreter können nicht sein:
1.
Beamte und Arbeitnehmer des Regionalverbands und
2.
Beamte und Arbeitnehmer der in Artikel 17 genannten Behörden, die unmittelbar mit der Ausübung der Aufsicht befasst sind, sowie leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer der Gemeindeprüfungsanstalt.
2Satz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.
(7) 1Aus der Verbandsversammlung scheiden die weiteren Vertreter aus, die die Wählbarkeit verlieren oder bei denen im Laufe der Amtszeit ein Hinderungsgrund entsteht. 2Die Bestimmungen über das Ausscheiden aus einem wichtigen Grunde bleiben unberührt. 3Die Verbandsversammlung stellt fest, ob eine dieser Voraussetzungen gegeben ist. 4Ergibt sich nachträglich, daß ein in die Verbandsversammlung Gewählter im Zeitpunkt der Wahl nicht wählbar war, ist dies von der Verbandsversammlung festzustellen.
(8) Tritt ein Gewählter nicht in die Verbandsversammlung ein oder scheidet er im Laufe der Amtszeit aus oder wird festgestellt, daß er nicht wählbar war, rückt der Bewerber nach, der bei der Feststellung des Wahlergebnisses als nächster Ersatzmann festgestellt worden ist.
(9) Die weiteren Vertreter und die Oberbürgermeister der Großen Kreisstädte sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(10) 1Zu den Sitzungen der Verbandsversammlung sind die zuständigen höheren und die obersten Landesplanungsbehörden der vertragschließenden Länder einzuladen. 2Ihren Vertretern ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
Art. 10
Wahl der weiteren Vertreter
(1) Die weiteren Vertreter in der Verbandsversammlung werden in den Stadtkreisen/kreisfreien Städten auf Grund von Wahlvorschlägen der Stadträte, in den Landkreisen
1.
im baden-württembergischen Teil des Verbandsbereichs auf Grund von Wahlvorschlägen der Kreisverordneten;
2.
im bayerischen Teil des Verbandsbereichs zur Hälfte, bei ungerader Zahl nach unten abgerundet, auf Grund von Wahlvorschlägen der Kreisräte, im übrigen auf Grund eines Wahlvorschlages, der von den Bürgermeistern der kreisangehörigen Gemeinden eingereicht wird, gewählt.
(2) 1Jeder Stadtrat und jeder Kreisverordnete/Kreisrat kann einen Wahlvorschlag einreichen. 2Der Wahlvorschlag der Bürgermeister wird in einer Bürgermeisterversammlung aufgestellt, die vom Landrat einberufen und geleitet wird. 3Die Wahlvorschläge können, der Wahlvorschlag der Bürgermeister muß, doppelt so viele Namen enthalten, wie weitere Vertreter hieraus gewählt werden können. 4In den Wahlvorschlägen soll die räumliche Gliederung des Landkreises angemessen berücksichtigt werden. 5Mit dem Wahlvorschlag ist eine unterschriftliche Erklärung jedes Bewerbers einzureichen, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat. 6Ein Bewerber darf sich nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen.
(3) Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet in den Landkreisen der Kreistag, in den Stadtkreisen/kreisfreien Städten der Gemeinderat/Stadtrat; sie stellen auch das Wahlergebnis fest.
(4) 1Die auf Grund der Wahlvorschläge der Stadträte und Kreisverordneten/Kreisräte zu wählenden weiteren Vertreter werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. 2Die Sitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem d'Hondt'schen System verteilt. 3Wird von den Stadträten oder Kreisverordneten/Kreisräten nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt. 4Die auf Grund des Wahlvorschlags der Bürgermeister zu wählenden weiteren Vertreter werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl unter Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber gewählt.
(5) 1Bei Verhältniswahl hat jedes stimmberechtigte Mitglied des Gemeinderats/Stadtrats und des Kreistags eine Stimme, bei Mehrheitswahl so viele Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind. 2Für die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber eines jeden Wahlvorschlags ist die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag maßgebend; die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der Benennung Ersatzleute für die weiteren Vertreter ihres Wahlvorschlags. 3Bei Mehrheitswahl sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt; die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl Ersatzleute. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Art. 11
Ausschüsse
(1) 1Die Verbandsversammlung bestellt einen Planungsausschuss. 2Der Ausschuss hat mindestens 15 und höchstens 25 Mitglieder. 3Die Zusammensetzung des Ausschusses soll der Zusammensetzung der Verbandsversammlung aus Vertretern der Verbandsmitglieder entsprechen. 4Der Planungsausschuss hat über die Aufstellung und Fortschreibung des Regionalplans zu beraten und insoweit die Sitzungen der Verbandsversammlung vorzubereiten. 5Er ist befugt, über Teilfortschreibungen und sonstige Änderungen des Regionalplans abschließend zu beschließen, sofern die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ordnung und Entwicklung der Region nicht oder nur unwesentlich berührt werden und die Gemeinden den Zielen der Raumordnung zugestimmt haben, die für sie voraussichtlich eine Anpassungspflicht begründen; bis zum abschließenden Beschluss des Planungsausschusses kann die Verbandsversammlung die Beschlussfassung an sich ziehen. 6 Artikel 9 Abs. 10 gilt entsprechend.
(2) Die Verbandsversammlung kann durch Beschluß beratende Ausschüsse bilden.
(3) 1Dem Planungsausschuss können von der Verbandsversammlung bestimmte Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen werden. 2Auf den Planungsausschuss kann nicht übertragen werden die Beschlußfassung über
1.
die Bildung von Ausschüssen der Verbandsversammlung und die Bestellung ihrer Mitglieder, die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie die Ernennung und Entlassung des Verbandsdirektors und die Bestellung seines Stellvertreters;
2.
die Aufstellung und Änderung des Regionalplans unbeschadet der Regelung in Absatz 1 Satz 5;
3.
die Beschlußfassung über den Abschluß einer Vereinbarung nach Art. 23;
4.
den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen unbeschadet der Regelung in Absatz 1 Satz 5;
5.
den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung der Geschäftsordnung;
6.
die Feststellung des Jahresergebnisses und die Entlastung des Verbandsvorsitzenden;
7.
Maßnahmen, die sich erheblich auf den Haushalt des Verbands auswirken.
Art. 12
Verbandsvorsitzender
(1) 1Der Verbandsvorsitzende wird von der Verbandsversammlung jeweils abwechselnd aus der Mitte der baden-württembergischen und der bayerischen Vertreter für die Dauer einer halben Amtszeit der weiteren Vertreter gewählt. 2Der erste Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden wird für dieselbe Dauer aus der Mitte der Vertreter der jeweils zum anderen Land gehörenden Verbandsmitglieder gewählt.
(2) Scheidet der Verbandsvorsitzende oder sein erster Stellvertreter vor dem Ablauf ihrer Amtszeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger aus der Mitte derjenigen Vertreter gewählt, aus deren Mitte der Ausgeschiedene gewählt worden war.
(3) 1Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und der Ausschüsse. 2Er vertritt den Verband, leitet die Verbandsverwaltung und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. 3Er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse vor und vollzieht deren Beschlüsse.
(4) Der Verbandsvorsitzende ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Regionalverbands.
Art. 13
Verwaltung
(1) 1Der Regionalverband bestellt einen Verbandsdirektor, der den Verbandsvorsitzenden, ausgenommen im Vorsitz der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse, ständig vertritt. 2Der Verbandsdirektor ist Beamter auf Zeit; seine Amtszeit wird in der Verbandssatzung bestimmt.
(2) Ein Bediensteter des Verbands ist für den Verhinderungsfall zum Stellvertreter des Verbandsdirektors zu bestellen.
Art. 14
(aufgehoben)
Art. 15
Öffentliche Bekanntmachungen
1Öffentliche Bekanntmachungen sind durch Einrücken in den Staatsanzeiger für Baden-Württemberg und in den Bayerischen Staatsanzeiger durchzuführen. 2Satzungen treten am Tage nach der letzten Bekanntmachung in Kraft.
Art. 16
Deckung des Finanzbedarfs
(1) 1Der Regionalverband erhält für die Regionalplanung von jedem der vertragschließenden Länder jährlich einen Zuschuß. 2Der Zuschuß wird von den beiden Ländern anteilig für ihren Landesteil gewährt. 3Die Höhe bestimmt sich nach den baden-württembergischen Bestimmungen über den Staatszuschuß an die Regionalverbände in der jeweils geltenden Fassung, wegen der Sonderbelastung durch die grenzüberschreitenden Aufgaben ergänzt um 20 vom Hundert dieses Betrags.
(2) 1Der Regionalverband kann, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. 2Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr festzusetzen. 3Die Umlage wird in dem Verhältnis der jeweiligen Einwohnerzahlen aufgeteilt. 4Maßgebend ist das auf den 30. Juni des vorangegangenen Jahres fortgeschriebene Ergebnis der jeweils letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung.
(3) Der Regionalverband kann Gebühren in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg erheben.
Art. 17
Aufsicht
1Die Aufsicht über den Verband führt das Regierungspräsidium Tübingen (Aufsichtsbehörde) im Einvernehmen mit der Regierung von Schwaben. 2Oberste Aufsichtsbehörde ist die oberste Landesplanungsbehörde Baden-Württembergs, die im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde Bayerns entscheidet.

Abschnitt II Regionalplan

Art. 18 Aufstellung
Art. 19 Form und Inhalt
Art. 20 Beteiligungsverfahren
Art. 21 Verbindlicherklärung
Art. 22 Vorbereitung und Verwirklichung des Regionalplans
Art. 23 Mitwirkung des Regionalverbands bei regionalbedeutsamen Angelegenheiten
Art. 23a Planungsgebot
Art. 23b Klagebefugnis
Art. 18
Aufstellung
(1) 1Der Regionalverband hat einen Regionalplan aufzustellen. 2Der Regionalverband kann sachliche oder räumliche Abschnitte des Regionalplans gesondert aufstellen, soweit gewährleistet bleibt, dass diese sich in die Grundzüge des Regionalplans einfügen.
(2) 1Die Vorschriften des Bayerischen Landesplanungsgesetzes über die Ausarbeitung und über die Aufstellung von Raumordnungsplänen und über die Planerhaltung sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit sie Regionalpläne betreffen und soweit dieser Vertrag keine Bestimmungen enthält. 2Die Ausarbeitung des Regionalplans und die Erstellung der Arbeitsunterlagen für die Verbandsorgane obliegt dem Regionalverband. 3Die Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen bei der Verwirklichung des Regionalplans obliegt in gegenseitiger Abstimmung dem Regierungspräsidium Tübingen und der Regierung von Schwaben insbesondere auf der Grundlage von Mitteilungen des Regionalverbands und von Behörden, deren Aufgabengebiet betroffen ist, über erhebliche Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Umwelt.
(3) Die obersten Landesplanungsbehörden können im gegenseitigen Einvernehmen die erforderlichen Weisungen zur Konkretisierung des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg und des Landesentwicklungsprogramms Bayern, zum Planungszeitraum und zur Form des Regionalplans erteilen.
(4) Der Regionalplan wird von der Verbandsversammlung oder dem Planungsausschuss als Satzung beschlossen.
(5) 1Der Regionalplan ist entsprechend der weiteren Entwicklung fortzuschreiben. 2Für Fortschreibungen und sonstige Änderungen gelten die Absätze 1 bis 4 und Artikel 19 bis 21 entsprechend.
Art. 19
Form und Inhalt
(1) 1Der Regionalplan legt die anzustrebende räumliche Entwicklung und Ordnung der Region in beschreibender und zeichnerischer Form als Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. 2Die Ziele sind durch den Buchstaben „Z“, die Grundsätze sind durch den Buchstaben „G“ zu kennzeichnen. 3Im Regionalplan sind die verbindlichen Ziele und Grundsätze der Raumordnung des Bundes und der beiden Länder nach Maßgabe der Leitvorstellung und des Gegenstromprinzips zu konkretisieren; Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) 1Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit), enthält der Regionalplan Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur der Region.
2Dazu sind im Regionalplan festzulegen:
1.
Unterzentren und Kleinzentren; im Verdichtungsraum kann von der Festlegung von Kleinzentren abgesehen werden,
2.
regionale Entwicklungsachsen, soweit sie zur grenzüberschreitenden Entwicklung erforderlich sind,
3.
Gemeinden oder Gemeindeteile, in denen eine verstärkte Siedlungstätigkeit stattfinden soll (Siedlungsbereiche) und Gemeinden, in denen aus besonderen Gründen, vor allem aus Rücksicht auf Naturgüter, keine über die Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit stattfinden soll,
4.
regionale Grünzüge und Grünzäsuren,
5.
Gebiete zur Sicherung von Wasservorkommen und Gebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz,
6.
Gebiete für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und Gebiete zur Sicherung von Rohstoffen sowie Gebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen.
3Im Regionalplan können festgelegt werden:
1.
Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen, insbesondere Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe,
2.
Gebiete für besondere Nutzungen im Freiraum, vor allem für Naturschutz und Landschaftspflege, für Bodenerhaltung, für Landwirtschaft, für Forstwirtschaft und für Waldfunktionen sowie für Erholung,
3.
Standorte und Trassen für Infrastrukturvorhaben.
(3) 1Der Regionalplan kann die Festlegungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 und Satz 3 Nr. 1 und 3 in der Form von Vorranggebieten, Vorbehaltsgebieten und Ausschlussgebieten treffen; abweichend hiervon müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. 2Der Regionalplan kann die Festlegungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 sowie Satz 3 Nr. 2 in der Form von Vorranggebieten oder von Vorbehaltsgebieten treffen. 3Bei einer Änderung der Bestimmungen über den Inhalt von Regionalplänen in den Landesplanungsgesetzen oder auf deren Grundlage erlassenen Vorschriften der beiden Länder können die obersten Landesplanungsbehörden im gegenseitigen Einvernehmen durch Rechtsverordnung die Vorgaben für den Inhalt des Regionalplans den geänderten Vorschriften anpassen.
(4) Dem Regionalplan ist eine Begründung beizufügen.
Art. 20
Beteiligungsverfahren
(1) 1Die Auslegung des Planentwurfs durch den Regionalverband bei der Aufstellung des Regionalplans erfolgt beim Regionalverband, beim Regierungspräsidium Tübingen und bei der Regierung von Schwaben; die Einstellung des Entwurfs in das Internet obliegt dem Regionalverband. 2Die Bekanntmachung darüber erfolgt durch den Regionalverband im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, im Bayerischen Staatsanzeiger und in den Verkündungsblättern der Verbandsmitglieder.
(2) Bei der Vorlage des Regionalplans zur Verbindlicherklärung sind die nicht berücksichtigten Anregungen und Bedenken mit einer Stellungnahme des Regionalverbands beizufügen.
Art. 21
Verbindlicherklärung
(1) 1Der Regionalplan wird von der obersten Landesplanungsbehörde Baden-Württembergs im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde Bayerns durch Genehmigung der Satzung für verbindlich erklärt, soweit der Regionalplan nach diesem Vertrag aufgestellt ist, sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht und sich die vorgesehene Entwicklung der Region in die angestrebte räumliche Entwicklung der vertragsschließenden Länder einfügt, wie sie sich aus Entwicklungsplänen oder Entwicklungsprogrammen sowie Entscheidungen der Landtage, der Landesregierungen und der obersten Landesbehörden ergibt. 2Zur Wahrung der Einheitlichkeit der räumlichen Entwicklung und Ordnung der Region können Ausnahmen von den im Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg oder im Landesentwicklungsprogramm Bayern festgelegten Zielen der Raumordnung zugelassen werden; die Zulassung einer Ausnahme kann bereits während des Aufstellungsverfahrens in Aussicht gestellt werden.
(2) 1Der Regionalverband macht die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg und im Bayerischen Staatsanzeiger öffentlich bekannt. 2Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. 3Der Regionalplan wird am Tage nach der letzten Bekanntmachung verbindlich. 4Der Regionalplan, die Satzung und die Genehmigung dazu sind vom Regionalverband in das Internet einzustellen und beim Regionalverband, beim Regierungspräsidium Tübingen und bei der Regierung von Schwaben zur Einsichtnahme auszulegen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen.
(3) 1Die obersten Landesplanungsbehörden oder die von ihnen beauftragten höheren Landesplanungsbehörden können in gegenseitigem Einvernehmen nach Anhörung des Regionalverbands und der berührten Stellen Abweichungen von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. 2Antragsbefugt sind öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts, die das Ziel der Raumordnung zu beachten haben.
Art. 22
Vorbereitung und Verwirklichung des Regionalplans
1Der Regionalverband wirkt auf die Verwirklichung des Regionalplans hin. 2Er fördert die Zusammenarbeit der für die Verwirklichung maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts. 3Dies kann insbesondere im Rahmen von Entwicklungskonzepten für die Region oder für Teilräume der Region erfolgen, durch die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vorgeschlagen und aufeinander abgestimmt werden (regionale Entwicklungskonzepte). 4Der Regionalverband unterstützt die Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen, insbesondere durch Städtenetze. 5Der Regionalverband kann zur Vorbereitung und Verwirklichung des Regionalplans vertragliche Vereinbarungen schließen.
Art. 23
Mitwirkung des Regionalverbands bei regionalbedeutsamen Angelegenheiten
1Der Regionalverband kann in allen regionalbedeutsamen Angelegenheiten, insbesondere bei der regionalbedeutsamen Wirtschaftsförderung und beim regionalen Tourismusmarketing, Mitglied in Körperschaften, Gesellschaften und Einrichtungen werden. 2Die Mitgliedschaft muss mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der Mitglieder der Verbandsversammlung beschlossen werden, wenn sie umlagenrelevant ist. 3Die Mitgliedschaft bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Art. 23a
Planungsgebot
(1) Die Träger der Bauleitplanung können durch den Regionalverband dazu verpflichtet werden, die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen, insbesondere Bauleitpläne aufzustellen, wenn dies zur Verwirklichung von regionalbedeutsamen Vorhaben gemäß Artikel 19 Abs. 2 oder zur Erreichung anderer Ziele der Raumordnung erforderlich ist (Planungsgebot).
(2) Kommt der Träger der Bauleitplanung dem Planungsgebot nicht nach, trifft die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen.
Art. 23b
Klagebefugnis
Der Regionalverband kann ungeachtet einer ihm nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bereits zustehenden Klagebefugnis durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehren, soweit er geltend macht, dass in Bezug auf das Verbandsgebiet die Anforderungen des § 4 des Raumordnungsgesetzes nicht beachtet worden sind; die Klagebefugnis ist auf solche Verwaltungsakte beschränkt, die die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Nutzungsänderung eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebs betreffen.

Dritter Teil Schlußbestimmungen

Art. 24 Vertragsdauer
Art. 25 Inkrafttreten
Art. 24
Vertragsdauer
1Dieser Staatsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ablauf einer Amtszeit der weiteren Vertreter in der Verbandsversammlung gekündigt werden. 2Er kann darüber hinaus mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden, wenn im Verwaltungsaufbau der vertragsschließenden Länder grundlegende Änderungen eintreten, die die Verbandsaufgaben berühren.
Art. 25
Inkrafttreten
Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder an dem Tag, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.
Auf der Reisensburg, am 31. März 1973
Für das Land Baden-Württemberg
Dr. Filbinger
Für den Freistaat Bayern
Dr. h.c. Goppel