Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 29.09.1992
Artikel 9
Ausschüsse für Grundsatzfragen
(1) 1Beim Institut werden Ausschüsse für Grundsatzfragen gebildet. 2Jeder Ausschuß besteht aus je einer Vertreterin/einem Vertreter der Länder und bis zu zehn vom Bund benannten Vertreterinnen/Vertretern. 3Die fachlich betroffenen Ressorts sind angemessen zu beteiligen. 4Die Vertreterinnen/Vertreter der Länder bedürfen der Bestätigung durch die jeweilige Fachministerkonferenz. 5Die Obfrau/der Obmann kann weitere Personen als Gäste hinzuziehen. 6Die Hinzuziehung ständiger Gäste bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. 7Obfrau/Obmann ist die Präsidentin/der Präsident oder ein(e) von ihr/ihm bestimmte(r) Angehörige(r) des Instituts.
(2) 1Die Ausschüsse für Grundsatzfragen haben die Aufgabe, das Institut in technischen und rechtlichen Grundsatzfragen zu beraten. 2Sie beraten auch über die Aufstellung der Listen nach Artikel 2 Abs. 3.
(3) 1Den Ausschüssen für Grundsatzfragen obliegt die Beschlußfassung über Empfehlungen zu Entwürfen von Europäischen Bewertungsdokumenten. 2Die Präsidentin/der Präsident unterrichtet den Bund über diese Beschlüsse. 3Sie/er darf von ihnen nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates abweichen. 4Der Verwaltungsrat kann die Beschlüsse beanstanden, ändern und aufheben. 5 Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 und Artikel 4 Abs. 4 bleiben unberührt. 6Soweit eine Beschlussfassung der Ausschüsse für Grundsatzfragen aufgrund der zeitlichen Vorgaben der EU-Bauproduktenverordnung nicht möglich ist oder nicht notwendig erscheint, werden die Ausschüsse für Grundsatzfragen im Nachgang unterrichtet.
(4) 1Die Ausschüsse für Grundsatzfragen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluß als abgelehnt.