Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 29.09.1992
Artikel 7
Verwaltungsrat
(1) 1Der Verwaltungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. 2Er bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit des Instituts und überwacht die Präsidentin/den Präsidenten.
(2) 1Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
1.
Erlaß von Satzungen,
2.
Berufung der Präsidentin/des Präsidenten und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter,
3.
Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes und allgemeine Anweisungen für die Ausführung des Haushaltsplanes,
4.
Grunderwerb und Baumaßnahmen,
5.
Verpflichtungsgeschäfte im Werte von mehr als 50 000 EUR,
6.
Bildung der Ausschüsse für Grundsatzfragen und deren Zusammensetzung nach Ressortbereichen,
7.
Zustimmung nach Artikel 2 Abs. 5 Nr. 2, Artikel 9 Abs. 1 Satz 6,
8.
Beanstandung, Änderung und Aufhebung von Beschlüssen der Ausschüsse für Grundsatzfragen nach Artikel 9 Abs. 3,
9.
Bildung und Besetzung der Sachverständigenausschüsse,
10.
Erlaß der Dienstanweisung,
11.
Begutachtung und Überwachung des Instituts als Technische Bewertungsstelle gemäß Artikel 29 Abs. 3 EU-Bauproduktenverordnung und des zu ihrer Durchführung erlassenen Bundesgesetzes.
2Satzungen bedürfen der Genehmigung der für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin.
(3) 1Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen/Beamten des Instituts. 2Soweit die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes dies zulassen, kann er Befugnisse in Einzelpersonalangelegenheiten auf die Präsidentin/den Präsidenten übertragen. 3Der Verwaltungsrat ernennt die Beamtinnen/Beamten, soweit er die Ausübung dieser Befugnisse nicht der Präsidentin/dem Präsidenten überträgt. 4Er ist außerdem Dienstbehörde der Präsidentin/des Präsidenten.
(4) Der Verwaltungsrat besteht aus je einer Vertreterin/einem Vertreter der Länder, die/der von dem für die Bauaufsicht zuständigen Ministerium bestellt wird, einer weiteren Vertreterin/einem weiteren Vertreter des Landes Berlin, die/der von der Senatsverwaltung für Finanzen bestellt wird, und sechs Vertreterinnen/Vertretern des Bundes, die von den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Energie bestellt werden; für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen.
(5) 1Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine Stimme. 2Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten ist. 3Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist. 4Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 5Beschlüsse in Bezug auf die Ausstellung und Veröffentlichung Europäischer Technischer Bewertungen, in Bezug auf die Aufgaben einer notifizierenden Behörde im Sinne von Artikel 40 EU-Bauproduktenverordnung und in Bezug auf die Mitarbeit in Gremien der Europäischen Kommission sowie sonstigen europäischen und internationalen Gremien bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der vertretenen Stimmen. 6Unter den vom Bund bestellten Mitgliedern ist eine Übertragung von Stimmen zulässig; einem Mitglied können jedoch jeweils höchstens die Stimmen für drei andere Mitglieder übertragen werden.
(6) Eine schriftliche Beschlußfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen; Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) 1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) 1Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. 2Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern muß er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. 3Die Vorsitzende/der Vorsitzende beruft die Sitzung ein und leitet sie. 4Sie/er stellt die Tagesordnung auf.