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Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 29.09.1992
Artikel 4
Vertretung des Instituts in der Organisation Technischer Bewertungsstellen
(1) Das Institut wird in der Organisation Technischer Bewertungsstellen im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 durch die Präsidentin/den Präsidenten vertreten.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 kann das Institut auch durch ein Mitglied des Verwaltungsrates vertreten werden, das der Bund allgemein oder im Einzelfall benennt, wenn
1.
es sich um Angelegenheiten handelt, die von integrations- und außenpolitischer Bedeutung sind oder die Belange des Bundes erheblich berühren, und
2.
der Bund dies unter Bezeichnung der Angelegenheiten verlangt.
2In diesem Fall kann das Mitglied des Verwaltungsrates in dem Gremium die Sprecherfunktion ausüben.
(3) Die Präsidentin/der Präsident und das Mitglied des Verwaltungsrates können sich vertreten lassen.
(4) 1Hinsichtlich der Verhandlung und der Abstimmung über Europäische Bewertungsdokumente wird der Bund bei der Ausübung seines Weisungsrechts einer mehrheitlich abgegebenen Stellungnahme der Länder entsprechen, soweit landesrechtlich geregelte materielle Anforderungen oder Anforderungen aus dem Aufgabenbereich, die in landeseigener Verwaltung wahrgenommen werden, in dem Europäischen Bewertungsdokument zu berücksichtigen sind, es sei denn, ein Abweichen von der Stellungnahme der Länder ist aus außen- und integrationspolitischen Gründen erforderlich; sind im Europäischen Bewertungsdokument sowohl Anforderungen des Bundes als auch der Länder zu berücksichtigen, werden sich Bund und Länder um eine einvernehmliche Haltung bemühen. 2Kommt eine solche nicht zustande, entscheidet der Bund; er hat dabei die Belange der Länder zu berücksichtigen.