Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 29.09.1992
Artikel 3
Aufgaben im Auftrag des Bundes
(1) Das Institut wirkt im Auftrag des Bundes in der Organisation Technischer Bewertungsstellen nach Artikel 31 der EU-Bauproduktenverordnung mit.
(2) Im Rahmen der Mitwirkung in der Organisation Technischer Bewertungsstellen hat das Institut insbesondere die Aufgabe,
1.
an der Erstellung und Annahme von Europäischen Bewertungsdokumenten im Sinne von Artikel 19 der EU-Bauproduktenverordnung mitzuwirken und
2.
Übersetzungen von Europäischen Bewertungsdokumenten und Europäischen Technischen Bewertungen anderer Bewertungsstellen auf Anforderung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit anzufertigen oder die Richtigkeit vorgelegter Übersetzungen zu bestätigen.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann dem Institut durch Verwaltungsabkommen mit den Landesregierungen weitere Aufgaben übertragen.
(4) 1Im Rahmen der Erledigung der Aufgaben nach Absatz 1, 2 und 3 unterliegt das Institut dem Weisungsrecht des Bundes; das Weisungsrecht wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ausgeübt. 2Das Institut unterrichtet das Bundesministerium laufend.