Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 29.09.1992
Artikel 1
Allgemeines
(1) Das Land Berlin führt das Institut für Bautechnik unter der Bezeichnung Deutsches Institut für Bautechnik – DIBt (nachstehend Institut genannt) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin fort.
(2) Das Institut dient der einheitlichen Erfüllung bautechnischer Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.
(3) 1Die Beteiligten werden bei der Durchführung der in diesem Abkommen genannten Aufgaben nach Rechtsakten der Europäischen Union für harmonisierte Bauprodukte eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten. 2Sie verfolgen dabei das Ziel, den in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften und im öffentlichen Auftragswesen erreichten Stand technischer Anforderungen zu erhalten und zu verbessern. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit dem Institut vergleichbare, auf Bauprodukte bezogene Aufgaben übertragen werden, die nach anderen Rechtsakten der Europäischen Union zu erfüllen sind.
(4) Das Institut hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
(5) 1Das Institut hat das Recht, Beamtenverhältnisse zu begründen. 2Die Beamtinnen/Beamten des Instituts sind mittelbare Landesbeamtinnen/Landesbeamte. 3Die Arbeitsverhältnisse der Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellten des Instituts sind nach den für Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellte des Landes Berlin geltenden Bestimmungen zu regeln.